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Ankündigung von Geheimmitteln.
In allen diesen Fällen ist je doch zur Feststellung einer öffent-lichen Ankündigung erforderlich, daß die Quelle, die über dasMittel usw. Auskunft erteilt, der Öffentlichkeit ohne Weiteres zu-gänglich ist.
Wesentlich verschieden von der indirekten Ankündigungist die verschleierte Ankündigung eines Mittels, die in Kapitel 8bei der Ankündigung von Heilmethoden behandelt ist.
5. Ankündigung von Geheimmltteln.
Die wichtigsten der in den Polizeiverordnungen enthaltenenKechtsnormen sind die Verbote der öffentlichen Ankündigungoder Anpreisung von Geheimmitteln. Nach der materiell-rechtliehen Seite sind die gegenwärtig im Deutschen Reiche bestehen-den Vorschriften hierüber in folgende Gruppen zu trennen: a. dieneuen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 23. MaiL903 erlassenen Bestimmungen, b. die früheren in den einzelnenBundesstaaten in Kraft gebliebenen Polizei Verordnungen undc. die französischen Gesetze, die in Elsaß-Lothringen nochGeltung haben.
a. Die neuen Bestimmungen (Entwarf des Bundesrats).Die Ziffer I des Bundesratsentwurfs lautet:
„Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den AnlagenA und B aufgeführten Mittel ist verboten."
In dieser Form ist die Bestimmung, abgesehen von wenigenAusnahmen (s. Seite 56) überall eingeführt worden.
Dieses Verbot unterscheidet sich in zwei Punkten wesentlichvon allen früheren und sonstigen Bestimmungen über den Gegen-stand. Es ist 1. in bezug auf die Form der Ankündigungen,die es unter Strale stellt, ein abstraktes und 2, in bezug auf dieMittel, deren Ankündigung es verbietet, ein konkretes.
1. Das Verbot ist ein ganz absolutes und bedingungsloses.Es richtet sich gegen jede Art öffentlicher Ankündigung oderAnpreisung der betreffenden Mittel. OB die Zusammensetzungderselben dabei angegeben wird oder nicht, ob die Mittel alsHeilmittel gegen Krankheiten, oder nur als Vorbeugungsiuitteloder zu sonstigen Zwecken empfohlen werden, ist vollkommenirrelevant. Sie dürfen überhaupt nicht, angekündigt werden.Demnach muß diese Norm auch für den Großhandel als maß-gebend angesehen werden, aber natürlich mit derjenigen l'.c