Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
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Begrifföffentliche Ankündigung".

Verbreitung selbst öffentlich, also etwa durch Verteilung von Haus zuHaus oder iiuf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, oder wenn liezum Zwecke der Ausstellung, Auslegung an einem öffentlichen Orte ge-schah, oder wenn der Versand zwar an bestimmte Personen, abermit dem Ersuchen erfolgte, die Schrift selbst oder derenInhalt weiter zu verbreiten.

Ein strafbares, weil mit der Endbestimmung einer weiterenVerbreitung erfolgtes Versenden von Prospekten an eine einzelnePerson behandelt eine Entscheidung des K.G. vom 2. April 1!)();!,die in den Rechtsgrundsatz ausläuft:

K.G. 2. April 1908 (Pharm. Ztg. 1908, Nr. 30).

Übersendung von Druckschriften an eine einzelne Person mil demErsuchen, diese Schriften in den Kreisen der Interessenten zur Verteilungzu bringen, ist öffentliche Ankündigung.

Auf dem gleichen Standpunkte stehen die Urteile des K.G.vom (i. September 1900 (K.G.A. III S. 454) und 15. November 1900.

Der andere Fall einer indirekten Ankündigung, und zwareiner solchen, die öffentlich beginnt, aber nicht immer Öffentlichendet, liegt dann vor, wenn jemand die Heilung oder Linderungeiner Krankheit öffentlich in Aussicht stellt, aber keine direktenAngaben über Methoden und Mittel hinzufügt. Hier kommt eszur Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche! Ankündigung vor-liegt, darauf an, auf welche Weise die Angaben Ober das oderdie fraglichen Mittel zur Kenntnis des Publikums gelangen.Geschieht dies ebenfalls öffentlich, z. B. durch Verweisung aufallgemein zugängliche Broschüren oder auf andere öffentlicheAnkündigungen, so ist die ganze Anpreisung, da sie sich auchin ihren entscheidenden Wirkungen in der Öffentlichkeit abspielt,eine öffentliche. Wird die fragliche Auskunft aber nur aufdirekte persönliche Anfrage von dem Verfasser des Inserats erteilt,so ist der Personenkreis, der die schließliche Aufklärung überdas indirekt angepriesene Mittel erhält, ein ganz individuell be-schränkter und die Ankündigung keine öffentliche. Hierüber hatsich das K.G. geäußert unter .hüii 9. Juli L896(8p. 8.541), 26.OktoberI8!)(i (Golt. 14, 8. 296) sowie namentlich in folgender Entscheidung:

K.i;. 8. April 1897 (K.G.A II, s. 314).Wie das Kammergericht in Beinern Urteile vom 2fi. Miirz ih;m! aus-geführt hat, kann ein öffentliches Anktindigi.....der Anpreisen von G-ebeim-

mitteln auch auf indirekte Weise erfolgen, z.B. dadurch, daß auf Broschürenoder sonstige Druckschriften oder Schriftstücke, in denen das Geheimmittelnäher bezeichnet und dessen wirkliche oder angebliche Heilkraft behauptetund erläutert wird, ausdrücklich Bezug genommen wird; immer aber muHdas Publikum als solches durch die öffentliche Ankündigung oder An-preisung in die Lage gebracht sein, den als Eeilmittel angekündigten