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[Hauptbd.] (1904)
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77
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Indirekte Ankündigung,

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8. In allen vorhergehenden Fällen handelte es sitii um einedirekteöffentliche" Ankündigung. Ihr steht die direktenicht öffentliche Ankündigung gegenüber, deren Wesen esist, daß sie sich nur an einen individuell bestimmt begrenztenPersonenkreis wendet und in allen ihren Stadien außerhalb derÖffentlichkeit abspielt. Eine derartige Ankündigung kommt fürdie Anwendung der polizeilichen Ankündigungverbote nicht inFrage.

4. Eine Ankündigung kann jedoch auch indirekt sein,d. h. in zwei Stadien erfolgen. Spielt sich dabei der eine Teilin der Öffentlichkeit, der andere nicht öffentlich ab, so könnensich die Verhältnisse sehr komplizieren und eine klare Analyseder Ankündigungsion ii erschweren. Das K.G. hat jedochin konstanter Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daßeine öffentliche Ankündigung in solchen kombinierten Fällenstets dann vorliegt, wenn die Ankündigung, mag sieöffentlich oder nicht öffentlich begonnen haben, inihren letzten entscheidenden Konsequenzen in derÖffentlichkeit zur Wirkung gelangt. Spielt sich dieseletzte Wirkung aber nicht öffentlich ab, so ist auch die ganzeAnkündigung keine öffentliche, selbst wenn sie als solche be-gonnen hat. Die erste dieser beiden Möglichkeiten kommtnamentlich dann in Frage, wenn Prospekte usw. an einzelnebestimmte Personen, Geschäftskunden und dergl. ausgehändigtoder übersandt werden. Ob hier eine öffentliche Ankündigungvorliegt, hängt im wesentlichen von der Zweckbestimmung ab,die mit den Prospekten verbunden ist. Sind sie lediglich für dieEmpfänger selbst bestimmt, so ist die Ankündigung nicht öffent-lich; ist mit der Übersendung aber der Zweck einer Weiter-verbreitung durch die Empfänger in den Kreisen ihrer Be-kannten usw. verbunden, so tritt, die schließliche Wirkung derDruckschriften doch in der Öffentlichkeit zu Tage und das Realder öffentlichen Ankündigung ist erfüllt. Diese Verhältnisse hatdas K.G. in folgendem Urteile sehr ausführlich erläutert:

K.il. 16. Dezember 1901 (.loh. Will, ('. 8.56).Die Beifügung der die Ankündigungen enthaltenden Kataloge zuBendungen an (J oscliiil'l sk uuden ist keine öffentliche An-kündigung oder Anpreisung. Eine Änöerung, die durch Verbreitungvon Schriften erfolgt isl, ist nicht ohne weiteres eine öffentliche, wmschon daraus hervorgeht, dafl die §S 186, 187 StG.B. di« öffentliche unddie durch Verbreitung von Schriften begangene Beleidigung nebeneinanderaufführen. Die durch Verbreitung von Schriften erfolgte Äußerung, alsoauch die so geschehene Ankündigung and Anpreisung, kann durch be-sondere Umstände zu einer öffentlichen werden, nnnientlicli/.. B. wenn die