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Begriff „öffentliche Ankündigung",
menten bezw. das Publikum zur Versendung gelangen, werdennatürlich in der Regel nur eine besondere Form der Ankündigungdarstellen.
2. Ein weiteres gemeinsames Moment aller Polizeiverord-nungen ist es, daß sie nur die „öffentliche" Ankündigungbezw. Anpreisung treffen wollen. Auch hier sind nur in zweiVerordnungen Nr. IS4 und 38 — es sind dies dieselben, die denBegriff Feilbieten enthalten — Ausnahmen vorhanden.
Der Begriff der „öffentlichen" Ankündigung ist von denOberlandesgerichten und dem Reichsgericht verschiedentlichcharakterisiert worden. Von Bedeutung sind zunächst folgendeallgemeine Feststellungen.
K.G. 18. Juli 189!) (K.G.A. III, 8. 452).Eine öffentliche Kundgebung liegl dann vor, wenn jemand bewirkt,daJä eine Mitteilung zur Kenntnis eines größeren, naeli Zahl und Art nichtbestimmt begrenzten Personenkreises gelangt.
O.L.d. Breslau I. Februar 1888 (K.G.A. II, S. 880).
Die Öffentlichkeit einer Handlung wird unter anderem auch dadurchbegründet, dai.i sie an einem öffentlichen Orte begangen wird. Unter denBegriff „öffentlicher Ort" fällt aber jeder Ort, den das Publikum ohneBeschränkung auf bestimmt« individuelle Personenkreise benutzen oderbetreten darf.
Auf Grund dieser Definierung erklärte das O.L.G. die Nieder-legung und Verteilung von Druckschriften auf Treppen undHausfluren, die zu betreten niemandem verboten war, als eineöffentliche Ankündigung.
Ferner sprach das K.G. in einem Urteile vom s. Juni 1903(Pharm. Ztg. 1903 Nr. 47) einen Apothekenbesitzer, derdenjenigen Personen, die in seiner Apotheke etwas kauften,eine Broschüre mit Geheimmittelanpreisungen („Der Tierarzt imHause" betiteil) unentgeltlich zu übergeben pflegte, der „öffent-lichen" Ankündigung für schuldig. Auch der Regierungspräsidentvon Osnabrück bezeichnete in einer Verfügung vom .">. Januar1904 die Verteilung von Broschüren an Kunden als öffent-liche Ankündigung.
Ebenso stellte das B.G. in einer Entscheidung vom 18. Sep-tember 1903 (Pharm. Ztg. 1903 Nr. 7!)) fest, daß die ÜberSendung eines Prospektes seitens eines Fabrikanten an sämt-liche deutschen Ärzte und Apotheker eine öffentliche An-kündigung sei. „Die sämtlichen Arzte und Apotheker, die derAngeklagte sich als Empfänger seiner Sendungen ausgesuchthat, sind nur eine unbestimmte Mehrheit von Personen, nichtein in sieh abgeschlossenes Ganzes."