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[Hauptbd.] (1904)
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Ankündigen, Anpreisen, Feilbieten.

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durch Worte erfolgende Kundbarinaehung der Verkaufsabsichtvor Personen, die eine Kaufsabsicht noch nicht geäußert haben".Ein notwendiges Merkmal der Ankündigung ist somit, daß siedurchWorte" erfolgt. Ob diese Worte mündlich geäußertwerden und durch das Gehör zur Kenntnis der betreffenden Personen gelangen, oder ob sie schriftlich niedergelegt und vomPublikum gelesen werden, ist für den Begriff der Ankündigungirrelevant, wenn auch der letztere Fall die Regel bilden wird.Es muß in jedem Falle etwaskund" getan werden. Keinesfallskann aber ein Ankündigen durch eine einfache Tat, wie das Aus-stellen der Ware selbst erfolgen liier handelt es sich, wenn dasAusstellen an einem zum Verkauf bestimmten Platz zu Verkäufe-Zwecken geschieht, umFeilhalten" andernfalls um einzurSchaustellen". Letzteres ist ein selbständiger Begriff, der recht-lieh zwischen Peilhalten und Ankündigen steht.

Anpreisen ist ein Ankündigen unter Hervorhebung derwahren oder angeblichen Vorzüge der Ware.

Bei ganz wenigen Polizeiverordnungen (Frankfurt a. 0. undStettin, Nr. .'14 und 38) finde) sieb an Stelle von Ankündigen derBegriffFeilbieten". Da jedoch ausdrücklich nur von einem Feil-bieten in Zeitungen, Zeitschriften oder Druckschriften die Redeist, ergibt sich, daß dasFeilbieten" im Sinuc dieser Polizeäverord-nungen als identisch mitAnkündigen" und zwar mitschrift-lichem Ankündigen" anzusehen ist. Sprachlich korrekt ist daszwar nicht, denn der Begrill'Feilbieten" deutet nach der Bil-dung des Wortes auf etwas ganz anderes, nämlich auf eineKombinierung von Feilhalten und Ausbieten. Der Wortlaut der er-wähnten Polizeiverordnungen lalit jedoch diese Auslegung nicht zu.

Wenngleich sich die Ankündigungen in der Kegel an dieKonsumenten selbst wenden, ist begrifflich eine Ankündigungoder Anpreisung auch im Großhandel, d.h. im Verkehr mitWiederverkäufern nicht ausgeschlossen. Nur muß es sich um dieKundbarmachung der Verkaufsabsichl vor solchen Wiederver-kaufern handeln, die ihre Kaufsabsichl noch nicht ge-äußert haben. Das kann geschehen durch besonderen Hinweisauf einzelne Waren, durch gesonderte Ankündigung bestimmterArtikel, keinesfalls aber durch die bloße Anführung des Mittelsin einer größeren Preisliste ohne ganz besondere Hervor-hebung desselben. Preislisten haben im Großhandel nicht dieBestimmung die Kaufaabsicht hei den Empfängern zu weckenoder auf bestimmte Artikel hinzulenken, sie sollen vielmehr nurAuskunft geben über die Waren, die eine Großhandlung führt,und über die Preise derselben. EineAnkündigung" liegt alsodabei ganz und gar nicht vor. Preislisten, die direkt an Konsu-