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Begriff „öffentliche Ankündigung".
„Es macht sich derjenige Apotheker, auf dessen Namen mit seinemEinverständnis, bezw. auf dessen Geschäft als Bezugsquelle des Geheim-mittels in der Ankündigung hingewiesen wird, in gleicher Weise wie derAnkündiger der Übertretung der Polizeiverordnung schuldig."
Der gleiche Gedanke kehrt in Verfügungen der Regierungs-präsidenten in Posen vom 28. Februar 1891 und Merseburg vom2. März 1897 wieder.
I lie Verurteilung eines Apothekers oder überhaupt einesGewerbetreibenden auf Grund derartiger Deduktionen ist jedochnur dann möglich, wenn ihm tatsächlich eine Mittäterschaft beioder Anstiftung zu den unerlaubten Ankündigungen gemäß §§47und 48 des St.G.B. zur Last fällt, d. h. es muß mindestens einbewußtes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Personmit dem Verfasser des strafbaren Inserats bei dessen Veröffent-lichung vorliegen. Ein solches Zusammenwirken kann allerdingsauch durch stillschweigende Verständigung geschehen, nicht aberdurch bloße Duldung einer von dem anderen Teile eigenmächtigerlassenen Ankündigung.
4. Auch über die Verbreitung unerlaubter Anpreisungenliegen einige bemerkenswerte Urteile vor. Ist eine Ankündigungam Erscheinungsorte und im hauptsächlichen Verbreitungskreiseeiner Zeitung nicht verboten, so ist für die etwaige Verbreitungin Bezirken, wo diese Ankündigung mit Strafe bedroht ist, derRedakteur in der Regel nicht haftbar. „Der verantwortlicheRedakteur hat jedenfalls mit der Vervielfältigung und dem Ver-triebe der von ihm redigierten, d. h. zum Drucke und zur Ver-öffentlichung vorbereiteten periodischen Druckschrift nichts zutun. Das ist vielmehr Sache des Verlegers" (K.G. 1!). Ok-tober L891 .loh. XII, S. 263, ebenso 4. November 1887 Joh. X, S. 268).
Der Verbreiter einer Druckschrift unerlaubten Inhalts istauch dann als Täter strafbar, wenn er sich zur eigentlichenVerbreitung anderer Personen nls Mittel bedient hat, „um dievon ihm mit dein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gewollteZuwiderhandlung gegen die Gesetze auszuführen" (O.L.G. Breslau1. Februar L898, K.(i.A. II, 8.330).
4. Begriff „öffentliche Ankündigung".
1. In den Polizeiverordnungen wird fast ausnahmslos ver-boten das „Ankündigen" sowie das „Anpreisen" (Irr betreffendenMittel. Der Begriff „Ankündigen" isl in Erweiterung einer von
Springfeld (S. 518) gegebenen Definition zu umschreiben als „eine