Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
73
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Ainmncrn - Expeditionen, Apotheker.

73

Der Redakteur des Inseratenteils einer Zeitung hattetnur für Anpreisungen, die sich ihrer äußeren Form und Stellungnach im Inseratenteil der Zeitung befinden, nicht aber für solche,die ihrem Inhalt nach eigentlichen Inseraten gleichzustellen,jedoch formell in den redaktionellen Teil aufgenommen sind(KG. 26. Januar 1891, 8p. S. 618).

2. Neben dem Redakteur ist natürlich der Verfasser einerunerlaubten Ankündigung zu bestrafen, sofern er ermittelt istund die Veröffentlichung selbst veranlaßt hat.

Komplizierter werden die Verhältnisse, wenn eine Anzeigenicht von dem Verfasser direkt, sondern durch eine Annoncen-Expedition zur Aufgabe gelangt ist. Der Inhaber oder Leitereiner solchen Expedition kann sieb zwar leicht vor Strafe schützen,wenn er die Annoncen einer Zeitung nur unter dem Vorbelinltzur Aufnahme übergibt, daß dieserkeine polizeilichen Ver-ordnungen oder sonst keine gesetzlichen Hindernisse im Wegestehen". Wenn die Annoncen trotz eines solchen Vorbehaltesbestehenden Verordnungen zuwider aufgenommen werden, so ist(bis Erscheinen derselben nicht auf den Willen des Auftraggebers,sondern auf den des betreffenden Redakteurs zurückzuführen(L.G. Glogau 20. Juni 1898, K.G.A II, S. 330). Ist ein solcherVorbehalt jedoch nicht gemacht, so muß es sich nach den be-sonderen Verhältnissen bestimmen, wie weit der Inhaber einerAnnoncen-Expedition nach den §§47 und 48 des St.G.B. alsTäter oder event. als Anstifter zu bestrafen ist. Eine Beihilfeist, wo es sieb um Übertretungen handelt und das ist beiAnkündigungen fast stets der Fall gemäß § 49 St.G.B. aus-

geschlossen. Eine selbständige Täterschaft bat, z. B. das O.L.G.Dresden (II. November 181)7, K.G.A. II, 8.366) in einem Falleangenommen, wo der Inhaber einer Annoncen-Expedition ein

Inserat zur Weiterbeförderung mit dem Auftrage erhalten hatte,

die Zeitungen, in denen die Veröffentlichung erfolgen sollte,nach freiem Ermessen" zu wählen.

:i. Bisweilen ist, auch seitens der Behörden der Versuefagemacht worden, für Annoncen, die der Fabrikant eines Geheim-oder Arzneimittels erlassen hat, und in denen eine Apothekeals Bezugsquelle angegeben war, den Inhaber dieser Apothekemit, verantwortlich zu machen. So beißt es in einer Verfügungdes Regierungspräsidenten in Schleswig vom IT. Mai L890:

Diejenigen Apotheker, welche mit ihrer Firma verbundene Anzeigendulden, machen rieh straffällig, weil sie jederzeit in der Lage sind, demMißbrauch ihres Namens entgegenzutreten."

Und noch deutlicher sagte der Regierungspräsident in Colnin einem Erlaß vom 8. Dezember |8!)7: