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Dass der Reichstag bei seinen beziigl. Beschlüssen im Jahre1873 von ähnlichem Gesichtspunkte ausgegangen ist, kann nichtangezweifelt werden; befürwortete derselbe doch eine viel weitergehende Auslegung.
Der wiederholt ausgesprochene Grundsatz, dass die V. alles das,was sie nicht verbietet, dem freien Verkehr überlasse, kommt hier-bei insofern in Betracht, als anzunehmen ist, dass der Gesetzgeberentweder in dem Wortlaut der V. den ausgedehnteren Begriff desHeilmittels durch Einfügung derartiger Mittel genauer festgestellthätte, oder unter die Ausnahmen im Verzeichniss A eine grössereZahl derartiger Zubereitungen hätte einfügen müssen, wenn er sieverboten wissen wollte oder dem dringend ausgesprochenen Wunscheentsprochen worden wäre, derartige Mittel ausdrücklich im Gesetzals nicht unter die V. fallend zu bezeichnen.
Ja es ist ein Beispiel vorhanden, welches beweisen dürfte,dass die Ansicht — in der V. solle nichts stehen, was unterdieselbe gar nicht falle, diese V. könne nichts erlaubenoder verbieten, was ohnedies nicht verboten ist — ■ dierichtige ist.
In der V. von 1875 sind die Essenzen zur Anfertigunggeistiger Getränke zur Haushaltung freigegeben worden;diese angebliche Freiheit ist nicht wieder eingeführt, sicher nichtin der Absicht, damit den Handel mit diesen Essenzen auf dieApotheken zu beschränken.
Die Fassung dieser Ausnahme gab allerdings kaum wieder,was sie bezweckte. In der 1874er Kommission wurde allerseitszugegeben, dass Schnäpse resp. Magenbitter nicht verboten werdenkönnten. Wohl um diese Bezeichnungen nicht in die V. zu brin-gen, wurde genannte Umschreibung gewählt. Geistige Getränke,und Essenzen dazu, sind an und für sich keine Heilmittel;es wird kaum von Jemand versucht werden, Essenzen zur Her-stellung von Maitrank, Punsch, Kardinal, Bischoff u. s. w. trotzihrer magenstärkenden Wirkung zu den Heilmitteln zu zählen;noch viel weniger sind dies selbstverständlich die daraus herge-stellten gemischten Getränke. Ein anregender, stärkender Magen-bitter, der treue Hausfreund in so vielen Familien, ist so langekeine Arznei, als man ihm nicht besondere Heilkräfte gegen be-stimmte Krankheiten ausdrücklich zuschreibt. Wohl konnten dieobigen Essenzen zur Haushaltung (der Verkauf derselben imGanzen an Schnapshändler u. s. w. würde ohnedies irgend welcherBeschränkung nicht unterliegen) auf Grund der V. von 1875 auchgegen besondere Krankheiten verkauft werden dadurch, dass sieAufnahme unter die Ausnahmen des Verzeichnisses A gefunden; dieswird durch Weglassen im neuen Gesetz allerdings verhindert, zweifel-los in der Absicht, die dem ganzen Gesetz zu Grunde liegt, damit dieAusbeutung für den Geheimmittelhandel unmöglich zu machen.