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für die ich durchaus nicht beanspruche und die Verantwortungübernehme, dass sie in allen Fällen die richtigen seien.
Diese Unterlagen sind von mir gesammelt worden währendmeiner 17 jährigen Thätigkeit für die Interessen unseres Standes, undinsbesondere als Redakteur der seit 1874 bestehenden Drogisten-Zeitung; sie beruhen ferner auf den Erfahrungen, die ich als Mit-glied der Kommissionen, welche von der Reichsregierung zurBegutachtung einer Umänderung der betreffenden Verordnungenvon 1872, 1875, 1880 und 1883 einberufen worden sind, und dieich als Vorsitzender des Deutschen Drogisten-Verbandes, be-ziehentlich in dem regen Verkehr mit den Fachgenossen mirerworben habe.
Unterstützt wurde ich ferner durch eingehende Berathungendes Vorstandes des genannten Verbandes; einzelne zweifelhaftePunkte sind durch Abstimmung zu der im vorliegenden Kommen-tar zum Ausdruck gebrachten Auslegung gelangt. Insbesonderebin ich den Vorstandsmitgliedern Herren G. A. Buchheister inHamburg und Carl Oden in Braunschweig für ihre Mitarbeit dank-bar verbunden.
Es wird nicht ausbleiben, dass einige Auslegungen des Ge-setzes von anderer Seite bekämpft, ja dass sie durch Entschei-dungen der Gerichte berichtigt werden; die Aufgabe der Dro-gisten-Zeitung wird es sein, die entsprechenden Erläuterungen, Er-gänzungen und Berichtigungen wiederzugeben. Wenn nöthig oderwünschenswerth, soll dann später ein besonderer Nachtrag zudiesem Kommentar bearbeitet und herausgegeben werden.
Der gute Wille, einen sicheren und nützlichen Ratligeber invorliegender Materie zu schaffen, reicht eben nicht aus bei derverschiedenartigen Auffassung, welche gerade hier nicht nur vonSeiten der Drogisten und Apotheker, sondern auch der Behördenund Gerichte sehr leicht erklärlich erscheint — ich hoffe aber,dass das vorliegende Werkchen bei näherem Eingehen in dasselbein zahlreichen Fällen guten Rath und Hülfe gewähren wird, be-sonders auch dann, wenn der Schwerpunkt auf die Prüfungder Frage gelegt wird, ob auch wirklich eine Uebertretung vor-liegt, welche dem Sinne des Gesetzes und des Gesetzgebersnach strafbar ist.
Anfragen, ob die oder jene Zubereitung dem freien Verkehr