Haftbarkeit für Übertretungen.
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3. Haftbarkeit für Übertretungen.
Mit der Frage der Haftbarkeit für Übertretungen befassensich folgende Erkenntnisse höherer Gerichte:
a. In sachlicher Beziehung.
Tatort. Eine Handlung ist in materiell - strafrechtlichem Sinne dabegangen, wo die zum Tatbestände erforderliche Tätigkeit entwickelt ist,bei Ankündigungen also nicht, wo die Zeitung verbreitet, sondern — undzwar in erster Reihe — da, wo sie mit der betreffenden Anzeige er-schienen ist. K.G. 15. März 1906 (K.G.A. V, S. 549).
Gerichtsstand. Ankündigungen von Heilmitteln, die am Erscheinungs-orte einer Zeitung erlaubt, am Yerbreitungsorte aber verboten sind, könnenan letzterem nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Verbreitungan diesem ein direkter Vorsatz des. Urhebers der Veröffentlichung war.O.L.G. Hamburg 11. November 1904 (K.G.A. IV, S. 594).
h. In persönlicher Beziehung.
Haftbarkeit des Redakteurs. Der verantwortliche Redakteureiner Zeitung ist für Annoncen, die gegen Ankündigungsverbote verstoßen,auch dann haftbar, wenn der Einsender bezw. Verfasser in dem Inseratselbst genannt ist und sich im Bereiche der richterlichen Gewalt einesdeutschen Bundesstaates befindet. Der Redakteur muß jedoch straffreibleiben, wenn das Inserat nachweislich gegen seinen Willen aufgenommenworden ist. K.G. August 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 68).
— Bei reklamehafter Anpreisung eines Mittels ist der Redakteur nurdann als Täter mit haftbar, sofern es für jedermann klar erkennbar war,daß die dem Mittel beigelegte Wirkung über den wahren Wert desselbenhinausging. K.G. 30. Januar 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 11).
— Bei Ankündigungen nicht approbierter Heilkundiger, welche un-zulässige prahlerische Versprechungen enthalten, ist der verantwortlicheRedakteur als Mittäter strafbar, wenn anzunehmen ist, daß er in bewußtemund gewolltem Zusammenwirken mit dem Aufgeber des Inserates gehandelthat. K.G. 8. Juli 1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 78).
Die Haftbarkeit desürhebers einer unzulässigen Ankündi-gung wird dadurch nicht ausgeschaltet, daß er den Annoncenauftrag einemInseratenbureau unter dem Vorbehalt erteilt hat, daß der Ausführung des-selben keine polizeiliche Verordnung im Wege stehe. Den Auftraggebertrifft die Schuld, wenn er sich nicht vergewissert hat, oh der Beauftragtedie Prüfung vorgenommen hat. K.G. 2. August 1900 (Pharm. Ztg. 1900,Nr. 64). Ähnlich R.G. 8. Januar 1906 (K.G.A. V, S. 565).
■— Die Ankündigung von Heilmitteln ist wegen Beilegung besonderer,über den wahren Wert hinausgehender Wirkungen nur dann strafbar,wenn die verantwortliche Person die unwahren Angaben als solche gekannthat oder nur aus Fahrlässigkeit zu dieser Kenntnis nicht gekommen ist.K.G. 15. Juni 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 49). Der Einwand, daßder Ankündigende an den Wert seines Mittels geglaubt hat, schließt da-gegen seine Bestrafung wegen unwahrer, prahlerischer Anpreisungen nichtaus. K.G. 6. Dezember 1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 101).