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Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote.
die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird,oder wenn
b) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittelihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits-beschädigungen hervorzurufen:in denselben Staaten wie bei Nr. 10 mit Ausnahme vonBaden. Doch ist in den preußischen Provinzen Schlesienund Sachsen, den Regierungsbezirken Königsberg, Marien-werder, Frankfurt, Köslin, Stralsund, Bromberg, Hannover,Arnsberg, Cassel, Cöln, Coblenz und Sigmaringen, sowiein Oldenburg, Waldeck, Reuß j. L. und Lübeck diesesVerbot nach seinem Wortlaut oder nach der Überschriftder Verordnung auf solche Ankündigungen beschränkt, dievon nicht approbiertem Heilpersonen ausgehen.
12. Die Ankündigung von Geheimkuren:
im Großherzogtum Oldenburg und in Hamburg.
13. Die Ankündigung von Fernbehandlung:
in Baden, im hessischen Kreise Darmstadt und in Elsaß-Lothringen.
14. Die Ankündigung von Gegenständen, die zu unzüch-tigem Gebrauche bestimmt sind:
im ganzen deutschen Reiche; besondere Verbote bestehenaußerdem in Berlin und Lübeck, sowie hinsichtlich derAnkündigung von Mitteln zur Verhütung der Emp-fängnis in Baden und Elsaß-Lothringen.
15. Ankündigungen, die versuchten Betrug, unlauteren Wett-bewerb oder groben Unfug darstellen:
im ganzen deutschen Reiche.
2 . Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote.
Über die Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote im all-gemeinen ergingen folgende gerichtliche Entscheidungen:
Die Polizeiverordnungen über die Ankündigung von Ge-heimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln sind gemäß §10 1117des Allgemeinen Xandrechts und § 6f des Gesetzes vom 11. März 1850rechtsgültig, weil sie dazu bestimmt sind, der Sorge für Leben und Ge-sundheit zu dienen. K.G. 21. November 1904 (K.G.A. IV, S. 703).
Die bayerische Verordnung über den Verkehr mit Geheimmittelnund ähnlichen Arzneimitteln ist rechtsgültig und steht weder mit der Ge-werbeordnung noch mit dem Polizeistrafgesetz in Widerspruch. O.L.G.München 14. Juni und 25. Juli 1905 und 15. Januar 1907 (K.G.A. V,S. 575, 576 und 579).