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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
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Begrifföffentliche Ankündigung.

Ein Fabrikbesitzer, der zur selbständigen Bearbeitung aller Reklame-angelegenheiten eine vertrauenswürdige Person als Yorsteher einer eigenenAnnoncenabteilung angestellt und zur strengen Beachtung aller Vorschriftenermahnt hat, ist für etwaige Übertretungen von Ankündigungsverbotennicht ohne weiteres haftbar. K.G. 13. Juli 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 58).

4. Begrifföffentliche Ankündigung.

Über den Begrifföffentliche Ankündigung liegt eine Reiheneuer Urteile vor:

Das Ausstellen von medizinischen Broschüren und vonMedikamenten mit marktschreierischen Anpreisungen durch einen Natur-heilkünstler ist als öffentliche Ankündigung anzusehen. R.G. März 1906(Pharm. Ztg. 1906, Nr. 24).

Ankündigung in einer Yereinszeitschrift. Eine Ankündigungin einer Vereinszeitschrift, die auch anderen Personen als Vereinsmitgliedernzugeht, ist als öffentliche Ankündigung anzusehen. K.G. 8. Juli 1907(Pharm. Ztg. 1907, Nr. 56).

Die Abgabe von Prospekten oder Broschüren mit Heilmittel-anpreisungen an unbestimmt welche und wieviele Personen stellt eine öffent-liche Ankündigung dar. E.G. Hamburg 7. November 1905 (K.G.A. V,S. 525); L.G. Freiburg i. B. 10. Februar 1906 (K.G.A., V. S. 516).

Die Verteilung einer Reklameschrift an Geschäftskunden ist öffent-liche Ankündigung der darin genannten Mittel. Ebenso die Sendung vonProspekten an Wiederverkäufer zu dem Zweck, daß dieselben in die Händedes Publikums gelangen. K.G. 30. Mai 1904 (Pharm. Ztg. 1904, Nr. 45).

Eine öffentliche Ankündigung ist auch darin zu erblicken, wennjeder Käufer eines Mittels dasselbe in einem Prospekt eingewickelt erhält,welcher die fragliche Anpreisung enthält. L.G. Hamburg 5. Juni 1905(K.G.A. V, S. 522).

Wenn Broschüren und Drucksachen nur einem bestimmten, wennauch sehr großen Personenkreis direkt zugesandt w-erden, dessen Auswahlder Absender lediglich nach seinem eigenen Ermessen vornimmt, so liegteine öffentliche Ankündigung hierbei nicht vor. O.L.G. Karlsruhe 5./10. No-vember 1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 97).

Eine Verfügung des Regierungspräsidenten in Minden vom17. August 1905 macht darauf aufmerksam, daß jetzt die Geheim-und Reklamemittelfabrikanten vielfach die Kalender zur Ver-öffentlichung ihrer Reklamen benutzen. Die Ortspolizeibehördenwerden deshalb angewiesen ihr Augenmerk nicht allein auf dieTageszeitungen, sondern auch auf die Kalender und Broschüren,in denen unzulässige Ankündigungen enthalten sind, zu richten.