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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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Anmerkungen.

nicht böse werde». Oesterreich hat zu dem jung heraufblühcnden hoffnungsvollen Deutsch-land in seiner denkwürdigen Note vom 4. Februar ein hartes Wort gesprochen, ganz seinergemüthlichen Natur entgegen, und es gehörte die ganze Macht unserer schönen Erinne-rungen und unserer warmen Gefühle für Oesterreich dazu, um dieses harte Wort demalten treuen bewährten Freunde nicht übel zu nehmen. Oesterreich sagt zu Deutschland:,Du willst ein Bundesstaat werden, dieser Wunsch ist kühn und weder dir noch mir er-sprießlich; keine Sprünge im Staatsleben; die deutsche Einheit ist eine schöne Sache,aber cs wird vortheilhafter sein wenn du allmälig zu ihr gelangst, auf dein Wege staat-licher Entwickelung. Für jetzt kannst du nur insoweit selbstständig sein, als dir deineFürsten und besonders Oesterreich Selbstständigkeit gestatten'. Mußte cs gerade Oesterreichsein das uns so unsanft enttäuschte? Mußten wir gerade von dem Lande her diese Sprachevernehmen das wir gerade durch die deutsche Einheit für ewige Zeiten mit unauflöslichenBanden an uns ketten wollte», zum Heile Deutschlands, zum Heile für Oesterreich? Ichhabe den Eindruck dieser Note vom 4. Februar in de» mannigfaltigsten hiesigen Kreisenbeobachtet; überall war cs Schmerz und Trauer, nicht Erbitterung, was dieses Acten-stück hervorbrachte. Man sagte sich: ,Ja wenn Oesterreich die warme Zuneigung die ihmDeutschland entgegcnträgt gewaltsam zurückstößt, dann freilich bleibt nichts übrig als daßwir uns an das kalte Preußen anschlicßen!"

103) S. 107. Voller Wortlaut der Collectiv-Erklärung Wr. Ztg. 1849 Nr. S3vom 3. März S. 623, Nr. 54 vom 4. S. 635 f., dann der württembcrgischen ErklärungA. A. Ztg. Nr. 73 vom 14. S. 1109. Für Bayern hatte sich Graf Bray bereits am12. Herrn v. Bockelberg gegenüber verwahrt,als habe die Regierung Sr. Majestät desKönigs das von vornherein vorbchaltcne Recht der Verständigung und Vereinbarung überdie definitive Gestaltung der als .Reichs-Verfassung' einzuführcndeu neuen staatsrechtlichenund politischen Ordnung in Deutschland veräußert", sic zähle vielmehrin diesem Punkteunbestreitbar zu jenen deutschen Regierungen welche auf das Recht der Zustimmung fürdas eudkräftigc Vcrfassungswerk, durch welches das bisherige bundcsrcchtlichc Verhältnisumgestaltet werden soll, zu keiner Zeit verzichtet haben". Vier Tage später hatte v. Xy-lauder in Frankfurt eine Note an die provisorische Ceutral-Gewalt gerichtet, worin derStandpunkt Bayerns klar ausgesprochen war; Wr. Ztg. Nr. 39 vom 27. Februar S. 569.

104) S. 107. Es waren beispielsweise diese: Die deutsch-österreichischen Provinzensollen einen Theil des deutschen Reiches bilden; wenn der Kaiser außerhalb derselbenrcsidirc, mäße für sic ein nur aus Deutschen bestehender Rcgcntschaftsrath nicdergcsctzlwerden. Die diplomatische Vertretung sowie das Recht des Krieges und Friedens fürDeutsch-Oesterreich fällt der Reichsgewalt zu. An der Spitze der^Rcichsrcgicrung steht einStatthalter dem sechs andere Mitglieder bcigescllt sind; eines derselben wählen Oesterreichund Liechtenstein, im Falle sich die beiden nicht verständigen könnten entscheidet ein Reichs-gesetz. In das Staatenhaus entsenden Oesterreich und Liechtenstein 40 Mitglieder; überdie gemeinsame Wahl haben sie ein Uebereinkommen zu treffen welches der Rcichsregierungzur Genehmigung vorzulegeu ist rc. rc. . . Was war zu Zumuthungeu solchen Charakters zusagen?! Alle Ehre dem erlauchten und berühmten Hause der Licchteusteiue aberdas Kaiscrthum Oesterreich, oder auch nur dessen zum deutschen Bunde gehörigen Länder,mit dem FUrstenthum Vaduz vor einen Karren zu spannen und, falls die beiden sichmiteinander nicht vertrügen, an ein Reichsgcsctz appelliren zu lassen das allenfalls denVaduzcrn Recht gäbe, das war denn doch ein solcher Gipfel von Unvernunft daß ebennur dastolle Jahr" dazu gehörte es anszuhcckcn. Die Reichsgcwalt hat ferner das Rechtin Oesterreich selbständig Rcichssteuern auszuschrcibcn; sie hat die Gesetzgebung über dasHeerwesen, in den Fahneneid ist die Reichstrcue zuerst, mithin vor jener gegen den Kaiser