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III. 26. Kritik der octroyirten Verfassung.
kreise, die allgemeinen Reichs-Angelegenheiten dort, die besonder» Landes-Angclegenheiten hier, selbständig und von einander unabhängig. Hierwie dort ist zu einem gütigen Beschlüße das übereinstimmende Zu-sammenwirken der beiden gesetzgebenden Factoren, des Kaisers undder Volksvertretung, im Reichstage beider Häuser desselben erforderlich.Gcsctzesvorschläge können sowohl von der Regierung als von der Volks-vertretung, im Reichstage von jedem der beiden Häuser desselben nus-gehcn; bleibt für ein beantragtes Gesetz die Zustimmung eines der ge-setzgebenden Factoren ans, so kann der Gesetzentwurf in der laufendenGesetzgebungs-Periode nicht wieder vorgebracht werden. Der Reichstaghat das jährliche Reichs-Budget, jeder Landtag sein jährliches Landes-Bndget zu berathen und zu beschließen.
Wie man sieht war im Punkte der Freiheit so weit als möglich ge-gangen, und nur der Verdruß über den Ursprung der Verfassung konntein dieser Hinsicht nergeln, daß z. B. der Census für das Oberhaus zuhoch gegriffen sei, wo doch je zwei Mitglieder aus jedem Kronlande ohneallen Census in das Oberhaus entsendet wurden. Die Anstheilung dessenwas dem Ganzen, was den einzelnen Theilen zustände, war weise undmaßvoll getroffen: es ließ sich im allgemeinen nicht sagen daß Gegen-stände, die richtiger und billiger von Land zu Land zu schlichten sind,engherzig in den Bereich der Central-Gewalt gezogen, oder anderseitssolche, die auf die Einheit und Macht, auf die Sicherheit und Wohlfahrtdes Ganzen von Einfluß sind, an die einzelnen Landesvertretungen ver-zettelt worden seien. Die monarchische Spitze war in allen wesentlichenPunkten gewahrt: „dem constitutional-monarchischen Principe angemessenist der Reichstag weder souverain noch unauflöslich noch unvertagbar,noch muß er in Wien gehalten werden, noch kann er seine Session nachBelieben verlängern, noch darf er ohne ausdrückliche Berufung sich ver-tagen" *). Dies galt natürlich auch von den Landtagen. In allem übrigenist aber die Verfassung vom 4. März in der Entäußerung von irgendwelchem nicht-parlamentarischen Einflüße bis an die äußerste Gränze ge-gangen. Alle Mitglieder der beiden Häuser werden durch Wahl berufen,aus den Landtagen oder unmittelbar aus der Bevölkerung, keines ist be-rufen oder wird ernannt. Jeder, auch der entfernteste Einfluß des Kaisers
Die öftere. Reichövcrfassung vom 4. Marz 1849 re. von Johann Sporschil(Leipzig 1849 Jackonitz) S. 123.