Reichstag und Landtage.
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Wahl an keinen Censns gebunden ist, in das Oberhaus, dessen übrigeMitglieder aus den Landtagen nach dem Verhältnisse der Bevölkcrungs-zahl des Kronlandes, und zwar aus solchen Rcichsbürgcrn die im Reichewenigstens 500 fl. an directen Steuern zahlen, gewählt werden; eineBestimmung in deren Folge der großgrnndbesitzende Adel mindestens aufeinem Umwege zu einiger politischen Bedeutung gelangte. Das Unter-haus geht aus directeu Wahlen im ganzen Reiche hervor; die Wahl-fähigkeit und Wählbarkeit ist theils an gewisse persönliche Eigenschaftentheils an einen Census gebunden, der in Wahlbezirken bis 10.000Seelen nicht unter 5 fl., in solchen über 10.000 Seelen nicht unter 10 fl.C.-M. sein darf. Ans 100.000 Seelen entfällt ein Abgeordneter fürdas Unterhaus des Reichstages, die Zahl der Mitglieder des Oberhausessoll die Hälfte jener des Unterhauses ausmachen. Alle Mitglieder desReichstages müßen seit mindestens fünf Jahren österreichische Reichs-bürger sein, die des Oberhauses, die auf zehn Jahre gewählt werden, einLebensalter von 40, die des Unterhauses, auf fünf Jahre gewählt, einesvon 30 Jahren haben; die einen wie die andern sind nach Ablauf ihresMandates wieder wählbar. Die Zahl der Abgeordneten für den Landtag,sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht für denselben hatdie für jedes Kronland zu entwerfende Landes-Verfassung sestzusetzen.Rcichsangelegenheiten sind: Der Kaiser, sein Haus und seine Krone; dievölkerrechtlichen Beziehungen; jene des Staates zur Kirche; das höhereUnterrichtswesen; das gesammte Heerwesen zu Land und zu Wasser; alleGewerbs- und Handels-Angelegenheiten: Reichsverbindungen zu Wasserund zu Land, Eisenbahnen, Post, Telegraphen; alle die Wahrung derinnern Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maß-regeln. Landes-Angelegenheiten sind: Landescultnr; Landcsbauten; dieWohlthätigkeitsanstalten im Lande; die näheren Bestimmungen in Ge-meinde-, in Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, über Vorspannsleistung,Verpflegung und Einquartierung des Heeres; „die Anordnungen über jeneGegenstände welche durch Neichsgesetze dem Wirkungskreise der Landes-gewalt zugewiesen werden. Alle Angelegenheiten die nicht durch dieReichsverfassung oder durch Reichsgesetze als Landes-Angelegenheiten er-klärt werden, sind Reichs-Angelegenheiten". Die Landes-Verfassungen,gleich jener für das Reich vom Kaiser gegeben, sind seinerzeit dem Reichs-tage vorznlegen. Ein weiterer Einfluß des Reichstages auf die Beschlüßeder Landtage findet nicht statt: jener wie diese sind in ihrem Wirknngs-