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III. 26 . Kritik der octroyirten Verfassung.
geographischen Institut eine Länder- und Völkerkarte der österreichischenMonarchie erschienen, „die erste ethnographische Karte von Oesterreichans amtlicher Grundlage" ^).
Ans diesem Gedanken entsprangen die im Z. 1 anfgezählten „Kron-länder" mit den beiden neugeschaffenen: „Großherzogthum Krakau" und„Herzogthnm Bukowina", und im ß. 2 die von diesen Kronländern ge-bildete „freie selbständige untheilbare und unauflösliche constitutionelleösterreichische Erb-Monarchie". Der Monarch wird „als Kaiser vonOesterreich" gekrönt. Für alle Bürger des Reiches gibt es nur ein all-gemeines österreichisches Reichsbürgerrecht; in keinem Kronlande darfzwischen dessen Angehörigen und jenen eines andern Kronlandes einUnterschied im bürgerlichen Rechte rc. bestehen. Jeder österreichischeReichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften erwerben,sowie jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ausüben. Das ganze Reichist ein Zoll- und Handelsgebiet; alle bestehenden Binnenzölle hören aufund dürfen „unter keinem Titel" wieder eingeführt werden. Dagegenbehält jedes einzelne Kronland seinen Namen und sein Wappen. JedemKronlande wird seine Selbständigkeit gewährleistet, die nur den durch dieReichsverfassnng geforderten Beschränkungen unterliegt. Das allgemeineReichsgcsctzblatt hat in allen Reichs-, das Gesetzblatt jedes einzelnenKronlandes in den betreffenden Landessprachen zu erscheinen, und ist nurden nicht-deutschen Texten eine deutsche Uebersetzung beizufügen. Wardamit der Idee der Centralisation ausgiebige Rechnung getragen, somußten auch die Anhänger des Föderalismus ihre Ansprüche im Grund-sätze berücksichtigt finden, wenngleich, wie es ja nicht anders sein konnte,die volle Ausführung und Anwendung je ihres Grundsatzes sowohl hierwie dort vermißt wurde. Es hieß eben einander diamentral wider-streitenden Anschauungen in einer ausgleichenden Mitte nach Möglichkeitgerecht werden^«).
Das gleiche, einerseits Auseinanderhalten von Reich und Reichs-theilen, anderseits Jneinanderschlingen von beiden, kam in den großenpolitischen Vertretungskörpcrn zur Geltung. Das Reich hat seinenReichstag mit zwei Häusern, jedes Kronland hat seinen einkammcrigenLandtag. Die Verbindung zwischen diesen und jenen wird dadurch her-gestellt daß ein Theil des Reichstages, das Oberhaus, ans dem Schoßeder Landtage hcrvorgeht, und zwar in dieser Weise: Jedes Kronlandklein wie groß entsendet aus seinem Landtage zwei Mitglieder, deren