Das alte Oesterreich in neuer Gestalt.
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Einheit, der Kraft und Macht des Gesammtstaates zur Geltung gelangte 2 ^).Auch hatten ja im Laufe ihrer Geschichte die einzelnen Länder mehr undmehr einer sie alle umfassenden Einigung zugestrebt. Maria Theresieus,die sich noch „Königin von Ungarn und Böhmen" hieß, Sohn undNachfolger begründete die „österreichische Monarchie", ihr Enkel Franz I.schuf den „österreichischen Kaiserstaat", dem jetzt der Urenkel FranzJoseph I. den verfassungsmäßigen Abschluß geben sollte. Es war dasalte Oesterreich und doch in neuer Gestalt, das alte Oesterreich mit denalten Farben, jenem Schwarz-Gold, das seinen Heeren durch Jahrhunderteans allen Kriegsschauplätzen ruhmvoll und siegreich vorangeleuchtct! Wassollte es mit diesem neuen Wciß-Roth-Gold, das der.Constitutions-Aus-schnß im Z. 154 seines Entwurfes vorgeschlagen? Waren es dynastischeAnklänge durch die er so manches vergessen machen wollte was demReichstage aus dem Sommer 1848, aus dem October, aus den Ver-handlungen über den Z. 1 vorgerückt werden konnte? Aber „bei derNeigung mancher ,schwarz auf weiß* zu sehen, wäre ein Uebcrgang in„Schwarz-Roth-Gold" nicht undenkbar gewesen!*). Das alte Oesterreichwar es mit seinen altgeschichtlichen Bestandtheilen, „den k. k. Erbstaaten",nur in neuer Gliederung welche dieser Zusammensetzung größere Rechnungtrug als die Charte vom 11. August 1804 mit deren Ergänzungen von1814 bis 1816. Als am 13. März 1849 nach Klagenfurt der Erlaßdes Ministers des Innern gelangte, welcher jeden Zweifel über die nun-mehrige politische Selbständigkeit des uralten Herzogsthums Kärntentilgte, wurde abends eine Stadtbelenchtung improvisirt, die Nationalgardeveranstaltete einen Fackelzug mit türkischer Musik und zog vor die Wohnungdes Provisorischen Landes-Chefs Johann Freiherrn von Schloißnigg, derseine warme Ansprache mit dem Rufe schloß: „Es lebe Franz Joseph,Kaiser von Oesterreich, Herzog von Kärnten!" was die freudig be-wegte Menge mit stürmischem Hoch erwiderte **). „Die größten Vorzügeunserer Verfassung", ließ sich eine öffentliche Stimme hierüber vernehmen,„bestehen darin daß die Autonomie der Provinzen soweit ertheilt wirdals dies mit der nothwcndigeu Einheit des Gesammtstaates vereinbarlichist" ***). Gerade zur gelegenen Zeit war kurz zuvor vom k. k. militairisch-
*) 2. „Die Constitution Nom 4. März und der Constitutions-Entwurf desReichstages, inilitairisch betrachtet"; Oest. Soldfrd. 1849 Nr. 35 v. 22. März.
**) Klagenfurter Ztg. Nom 15. März 1849.
***) Klagenfurter Correspondenz vom 13. Lloyd Nr. 129 vom 16. März Ab. Ausg.