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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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Radicale Verurtheilung der Octroyirten.

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sic volksthümlich zusammengesetzt würden, bieten keinen Schutz gegenschlechte unwürdige sogenannte Gesetze; und müßen denn die Schwur-gerichte nicht selbst durch ein Gesetz geregelt werden?Haben bei dieserRegelung nicht die Minister wieder ihren ungeschmälerten Einfluß, undist nicht mit der größten Sicherheit voranszusetzen daß die organischenGesetze über das Gerichtswesen ans Kosten der Freiheit und des Rechtesals Barricaden der Uebcrgriffe von Seite der Regierung aufgeführtwerden?!" Die neueNeichsverfassung für das Kaiserthum Oesterreich"!An der Spitze steht eine Theilung der Monarchie in eine Menge Kron-länder!Das ist das alte Diviäo ot iinpsrn; je mehr und kleiner dieeinzelnen Gebiete, desto mehr ist zu hoffen daß sie unter einander hadernund streiten werden und das Ministerium sie dabei eins wie das anderestriegeln wird." Nach Abschnitt III Z. 19 verleiht der Kaiser den Adel:wir behalten also den alten und kriegen einen neuen dazu!" Im Ab-schnitt VIIIVon dem Reichstage" finden wir das Oberhaus welchesdie Reichen vertreten wird,jedenfalls eine Macht auf welche der Kaiserbei der Gesetzgebung erfolgreich wird zählen können". Die Abgeordnetenwerden auf zehn Jahre gewählt:warum nicht lieber auf Lebenszeit?Das würde es dem Ministerium noch mehr erleichtern sie allgemach alleauf seine Seite zu bringen und dann den Monarchen uneingeschränktherrschen zu lassen, wie es sich Louis Philipp iu Frankreich eingerichtethatte". Die Stimmabgabe zu den Wahlen geschieht öffentlich und münd-lich:damit wird der Corruption freies Feld gegeben und der Terrorismusnamentlich auf dem Lande begünstigt. Auch in der Kammer wird öffentlichgestimmt, damit die Regierung ihre Freunde kennen lernt und sich dar-nach richten kann. Eine recht bequeme Verfassung!" Und nun erst dasabsolute Veto!Ist das eine Gesetzgebung im Verein mit dem Volke,wenn im Unterhaus 350 einstimmig beschließen, aber die absolute Majoritätdes Oberhauses, also 46 Stimmen, den Beschluß verwerfen können,und das, was beide Häuser vereint beschließen, von dem Kaiser nichtnur ein- oder zweimal, nein, immer verworfen werden kann?!" Ab-schnitt XI vom Reichsrathe:da haben wir den alten Staatsrathwieder!" Nach Abschnitt XII von der richterlichen Gewalt unterstehendie Mitglieder des Herrscherhauses dem Hofmarschall-Amte:die Statt-halter sind verantwortlich; gesetzt ein Erzherzog würde Statthalteraus ist es mit seiner Verantwortlichkeit." Abschnitt XHIVon demReichsgerichte", welchem nach Z. 106 III u auchAnklagen gegen die