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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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III. 21. Auflösung des coustituirende» Reichstages.

Vertrauen und Offenheit, jene Grundbedingungen des Zusammenwirkenszu einem gemeinschaftlichen Zwecke, die Stellung der Executiv-Gewalt zurgesetzgebenden Versammlung bezeichnet, wären die Worte des MinisterialenProgramms je zur vollen Wahrheit geworden, so würde dieser Zeitpunkt,sowie er in den Wünschen aller lag, auch in seiner Ausführung noch be-deutend näher gerückt worden sein." Uebcr das Verhältnis zu denLändern der St. Stephans-Krone hieß es:Lag es in der Absicht derRegierung ein gemeinschaftliches Band um alle Theile der Monarchiezu schlingen, so würde der Reichstag ein solches Vorhaben mit Freudenbegrüßt haben." Den Schluß bildete die Sprache des gekränkten Bieder-mannes: die Mitglieder des Reichstageswerden auch ihres Mandatesentkleidet fortsahren ihren Mitbürgern Frieden Eintracht und Gesetzlich-keit aus Herz zu legen. Sie werden so durch die That bewähren daßeiner hochherzigen Regierung andere Wege zu Gebote stehen als loyaleGesinnungen mit dem Makel unverdienten Argwohnes zu beflecken, unddaß cs nicht der militairischeu Gewalt bedurfte um den Beschlüßen desMonarchen Geltung zu verschaffen". . .

Man wird zugeben, die Mitglieder des aufgelösten Reichstages, wennsie sich ihren Wählerkreisen gegenüber schön machen wollten, konntenkaum anderes Vorbringen als in ihrem Manifeste zu lesen war. Andersfiel allerdings das Urtheil unbctheiligter Zeitgenossen und füllt für alleZeiten das Urtheil der Geschichte aus. Der leicht und glatt dahinfließendeRedestrom scheint auf Pillersdorff als Schöpfer hiuzuweiscu; aber auchwenn er nur Mitbernther war, mußte cs sonderbar erscheinen daßdarin auf Zeiträume wodie Hand der cxeeutiven Gewalt machtlosdahinsank", und eben dadurch auf sein eigenes Regiment beispielloser Un-selbständigkeit und Schwäche, wie mit Fingern hingewiesen wurde. Daßsich die nuscinaudcrgehcndcn Gesetzgeber mit dentiefgreifenden Principien-Fragen" ihrer Grundrechte schmeichelten und es in dieser Hinsicht für dieAufgabe eines Parlaments erklärtendnö Gebiet der Theorie" zu be-treten, mochte einfach belächelt werden. Aber was für einen Begriff vonder Wichtigkeit und Tiefe ihrer Aufgabe ließ sich nachträglich Männernbeimcssen, die mit der Spiegelfechterei dieser Grundrechte, wofür sichMuster in allen Verfassungsurkuuden Europas und Amerikas auftreibcnließen, denschwierigeren Weg bereits zurückgelegt" zu haben meinten undwelche in der eigentlichen Verfassungsfrage eines Staates von so ganzvorbildlosem Gebilde wie Oesterreich nichts anderes und weiteres erblickten