318 in. ig. Schluß der Verhandlungen über die Religions- u. Kirchen-Fragc.
(Heiterkeit). „Ja, meine Herren, wir wollen die Freiheit der Kirche, abernicht wie diese Freiheit in den Eingaben der Bischöfe zu lesen ist. Wirwollen keine Freiheit wie sie im alten Venedig war, die Freiheit derPatricier mit den Bleidächern, dem xouto sosxiri, der boooa cli laons.Wir wollen die Freiheit der Kirche, aber nicht mit geistlichen Nobili, mitgeheimen Consistorien, mit der liotg.romg.nu, mit den Priester-Kerkern wie inSt. Georg zu Prag und Mürau in Mähren". Man habe nur Petitionen desEpiscopates, keine Petitionen vonCaPlanatcn, „und wenn letztere hier wären,sie würden bei der gegenwärtigen Stellung des untern Clerus, bei der absolutenMacht der Bischöfe über denselben nichts beweisen. Meine Herren, wennich Nadeckh wäre, so ist mir gar nicht bang darum, ich will Ihnen invier Tagen eine Vertrauens-Adresse der ganzen italienischen Armee ver-schaffen, und das will doch viel sagen" (Heiterkeit, Beifall). Das Schluß-ergebnis seiner Rede war: Freiheit der Kirche, und zwar ganze Freiheit,die aber erst durch ein zu erlassendes Gesetz näher bestimmt werden solle.Wenn der Bischof von Przcmysl frage: wer denn dieses Gesetz zu er-lassen habe, so sei es doch selbstverständlich: niemand anderer als die imconstitutionalen Staate bestehende gesetzgebende Gewalt. „Wenn man fürdie Kirche keine Privilegien beansprucht, sie also nur als Privatpersonwie andere Associationen betrachtet haben will, so ist es doch sonderbaranzusprechen daß der Staat mit der Kirche einen Vergleich über ihrVerhältnis zum Staate abschließen soll. Wo ist es noch vorgekommendaß der Staat über das Verhältnis von Privaten oder Associationenzu ihm mit denselben einen Vertrag geschlossen hätte?" . . .
Nachdem Rieger „unter anhaltendem stürmischen Beifall" die Redner-bühne verlassen, schritt der Präsident an die Prüfung und Aneinander-reihung der zahlreichen Anträge von denen zuletzt der von Wiser undGenossen mit dem Zusatz-Antrag Plaoek-Knöcra in folgender Fassungangenommen wurde:
Das Verhältnis des Staates zu den einzelnen Religions-Genossenschaften (Kirchen) ist durch ein organisches Gesetz zuregeln welchem folgende Bestimmungen zurGrundlage dienen sollen:
1. Jede Kirche steht, wie alle Gesellschaften und Gemeinden im Staate,unter den Gesetzen und dem Schutze des Staates —
2. Jede Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheitenselbständig —
3. Das Recht die Kirchcnvorsteher durch freie Wahl zu bestellenwird den kirchlichen Gemeinden und Synoden, zu welchen auchdie Gemeinden Vertreter senden, eingeräumt —