312 III. 19. Schluß der Verhandlungen über die Religions- u. Kirchen-Frage.
eine lobte den Abgeordneten für Tachau, der nur leider in den Conse-qucnzen nicht weit genug gegangen sei; der andere ließ sich in eine weit-läufige Belehrung desselben ein wie man, um logisch und conseguentzu sein, Vorgehen mäße; wie man das Josephinische System ganz wollenund doch der heutigen Zeit anpassen könne, nämlich „als das constitu-tional-garantirte System der Geistesfreiheit und der Wohlfahrt des Volkes";und in fortwährend schulmeisterndem Tone dergleichen grünes Zeugmehr. Wenn ihm daher ein Bravo nach dem andern zutheil wurde,so war es gewiß selbst bei den Linkesten nicht dafür daß er eitel Weisheitpredigte, sondern weil er, wie sie meinten, dem gehaßtesten Manne einerihnen verhaßten Regierung gehörig den Text las . . .
Am selben Tage, da auf dem fruchtbaren Boden der Hana überKirche und Hierarchie, Kirchenvermögen und Pfründen so viel gestrittenwurde, ging in der alten Königsstadt Prag der Fürst-Erzbischof AloysJoseph Freiherr von Schrenk auf Notzing und Egmating in ein besseresJenseits hinüber. „Nun wäre es an der Zeit", hieß es von gewisser Seite,„den Gehalt des Prager Erzbischofs der mehr als 100.000 fl. Einkünftehat zu beschränken. Wie viel Capläne und Schullehrer könnten, durch Ver-theilung dessen was unser Kirchenfürst bisher zu viel hatte, eine Verbesserungerhalten!"
In der Sitzung vom 6. März — „Auf der Ministerbank: Niemand"— berichtete Smolka den Austritt des Abgeordneten Wenzel Nebesk^ für Be-natek mit dem Beifügen, das Ministerium des Innern werde angegangenwerden eine Neuwahl auszuschreiben; gestattete die Verlesung einer Anzahlneu angemeldeter Interpellationen; und schritt sodann zur Fortsetzungder Debatte über den Z. 15 der Grundrechte.
Es wurden mehrere neue Anträge gestellt: von dem AbgeordnetenBiclecki der in der Kirchcnfrage zuerst gesprochen hatte, von Kaüski undPrato im Sinne der Autonomie der Kirche in deren inneren Angelegen-heiten; und zwar von letzterem ohne Beschränkung; vom erstgenanntenmit Vorbehalt einer Vereinbarung zwischen Staat und Kirche um „denStaatsbürgern als Glaubensgenossen" einen Einfluß auf die Verwaltungdes Kirchenvermögens, das Kirchen-Patronat und die Wahl der Kirchcn-vorsteher zu verschaffen und „gewisse Beschränkungen in Hinsicht derKlöster und Orden" anzubahnen; von Kaüski mit noch weiter gehenden