Anspruch? der katholischen Kirche.
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das katholische Bewustsein. Allen Staatsbürgern werden Grundrechte ge-währleistet, mir das Recht der Kirche werde in der Schwebe gelassen, werdeeinem Gesetze Vorbehalten von welchem man nicht wisse von wem und wannes erlassen werden solle. Werde es vom Staate getroffen werden ohne Ver-einbarung mit dem Obcrhaupte der Kirche, dann werde es die Angelegen-heiten der Kirche nicht ordnen, sondern nur verwirren, es werde einseitigund darum ungerecht sein. Was der Episcopat von der Gesetzgebung erwarteseien positive Gewährungen; jedem im Staate werde sein Recht zurückgcgcben,und so müße cs auch die Kirche verlangen. Er sage nicht: „die Religions-Gesellschaft" ; denn nicht jede solche sei eine Kirche. Die katholische Kircheverlange erstens Freiheit der Lehre. Die Lehre des Heilands dürfe nichtinnerhalb des Gotteshauses auf die Predigt, die Katechisation, den Beicht-stuhl beschränkt werden, oder nur auf die Sonn- und Feiertage, ohne sich zukümmern ob die Gläubigen dabei erscheinen oder nicht, ob sic daran sich er-bauen oder nicht. „Die katholische Kirche ist nicht wie eine Kanzlei die nurzu gewissen Stundeil amtirt, ihre Pforten stehen immer offen, ihre Geist-lichen stehen Tag und Nacht den Gläubigen zu Diensten. Und wenn dieseihre Dienste nicht ansprechcn können oder nicht ansprechen wollen, sucht siedas Mutterhcrz der Kirche in ihrem Hanse, in ihrer Wohnung ans undbringt die geistige Hilfe nach Hause um nur dem Aufträge Gottes zu ge-nügen: Gehet hin!" Die Kirche verlange zweitens Freiheit der Liturgie. Alanhabe eine Unterscheidung statnirt zwischen jura in saora lind jnra. eironsaora, von denen jene der Kirche zukämen, diese dem Staate. Allein cing'nsin 8aorn gebe es nicht, das komme Gott allein zu, die Kirche sei nur Spen-derin der ihr überkommenen göttlichen Geheimnisse; und ein staatliches ,j,i8oiron sa-ora bestehe nicht, denn nicht der Staat sondern die Kirche habedas Recht über das wesentliche oder unwesentliche im Cultns zu entscheiden.Ein dritter Punkt betreffe die Freiheit der Kirchenzucht. So groß die Machtder Bischöfe in ihrer Diöcese, so sei sie doch nicht unbeschränkt. Der Bischofdürfe nur nach Maßgabe des Kirchengesetzes handeln, er sei an den Rathseines Capitcls gebunden, er habe die Synoden an seiner Seite, den Me-tropoliten, den Papst über sich. „Hütte der geehrte Abgeordnete für Olmüz*)sich über diese Verhältnisse belehrt, hätte er sich über den Geist der bischöf-lichen Gewalt von katholischen Schriftstellern, nicht aber von nnswürligen,und hiezu von Feinden unterrichten lassen, so hätte er sich nicht so verletzend
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