286 III. 17. Der „zweite Theil" des Verfassungswerkes.
haben wir nirgends die Nationalität als Basis der Ländcreinhciteu an-genommen, warum sollte sie hier entscheiden? Turco nennt die Ver-bindung von Deutsch- und Wälsch-Tyrol eine obwohl unnatürliche Eheund meint, es könnten nur Bastarde hieraus entstehen. Ich bin denBastarden nicht so sehr feind; Bastarde sind Kinder der Liebe, diemeistens nicht ohne Geist sind. Dixi." Den Ausschlag gab aber wohldas praktische Bedenken des unzweifelhaften Vetos der Krone. „EineTrennung von Nord- und Süd-Tyrol", rief Hein, „würde die frecheDrohung des Todfeindes von Oesterreich zur Wahrheit machen, undschon deshalb allein kann die Krone einem solchen Anträge unmöglichdie Sanction geben"; und Mayer warnte: „Wenn wir sonst die Hoffnunghaben die Sanction zu erlangen, warum sollen wir um dieser einen Be-stimmung willen unser ganzes Werk scheitern machen?" So erfolgtedenn die Abstimmung mit Namensaufruf, und gerade nur mit einerStimme Mehrheit — 12 gegen 11 — wurde der Antrag Pfretschner'szum Beschluß erhoben*).
Nicht das gleiche Glück hatte Ratz mit seinem Verlangen daß derAusschuß das Memorandum der Vorarlberger wegen Selbständigkeit ihresLandes in Erwägung ziehe. Brestel beantragte „Uebcrgang zur Tages-ordnung", was mit 11 gegen 9 Stimmen beschlossen wurde. Gegendiesen Vorgang erhob Ratz Einsprache: „Ich bin seit vierzig JahrenBeamter, allein ich glaube man würde mit mir nicht zufrieden gewesensein wenn ich je einer Partei die Erledigung ihres Gesuches verweigertHütte." Lasser Cavalcabo und Vacano schloßcn sich dieser Verwahrungan**). Auch die Scheidung Galiziens in einen polnischen und russinischenThcil wurde nicht beliebt. Scholl berichtete über 35 in diesem Sinnegehaltene Petitionen; darunter jene der ruthcnischen Central-Vcrsammlungin Lemberg und vieler einzelnen Gemeinden mit 21.000 bis 67.000 Unter-schriften, „großenthcils und erklärlicher Weise Kreuzzcichen". Sein vondem Ausschüße gebilligter Antrag lautete: der Constitutions-Ausschußhabe „die Gebietseiutheilung nach dem historischen Princip" beschloßend. h. jedes Land das sich als selbständiger Erwerb darstelle und bisherein gewisses Sonderlcbcn, namentlich eine besondere ständische Verfassunggehabt, solle in Zukunft eine Einheit im Staate darstellen; das sei aber
*) 28. Februar und 1. März S. 350—358.
**) S. 359.