PalackF's Selbstregierungsrecht der Länder.
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„umfaßt diejenigen Zweige der öffentlichen Gewalten welche entweder, einLand ausschließlich betreffen oder in jedem Lande nach dessen besonderenVerhältnissen begründet oder eigenthümlich gestaltet werden können ohnedie Einheit des Reiches zu stören." Den Ländern wäre sohin anhcim-zugebcn: die Landcspolizci Gerechtigkeitspflegc und Verwaltung; Unter-richt und Cnltns; die agrarische und Jndustrial-Gcsetzgebnng; die Landes-Communicationcn; das Gcmcindewesen *). An der Spitze dieser ver-schiedenen Zweige der Landesvcrwaltung hätten nun die Föderalisten amliebsten eben so viele „Minister" gesehen; allein da zeigte sich abermalseine gewisse Verschämtheit: man behielt die Sache, vermied aber denNamen: ^verantwortliche Landräthe sollten sie heißen. Eine solche Ein-richtung wollte sich selbst Fischhof gefallen lassen, der in diesem Sinneden Antrag stellte:
Für den Vollzug der Landesgesetze ist jeder Landeschef,dort aber wo ihm verantwortliche Landräthe beigegeben sind,der je contrasignirende Landrath dem Landtage verantwortlich.
Doch die Andern wallten von derlei Organen, mochten sie nunMinister heißen oder nur sein, unter allen Umständen nichts wissen.Vncano erklärte sogar: er halte das Institut der verantwortlichen Land-räthc für eine revolutionäre provisorische Regierung, worüber Pinkas indie Höhe fuhr: „Ich erlaube mir den Herrn Abgeordneten für Steyrans eigene Faust zur Ordnung zu rufen, weil das eine Verdächtigungund folglich eine Beleidigung ist." Hein fand in dem Begriff der Landcs-Minister und des verantwortlichen Landeschefs einen Innern Widerspruch:„Bon der einen Seite sind die Landcschefs Bevollmächtigte, dctachirteBeamte des Ministeriums, gleichsam abgeleitete Minister, und als solchenur dem Central-Ministerinm verantwortlich; von der andern sollen siewieder als Ur-Ministcr dem Landtage verantwortlich sein; das ist dochein unheilbarer Zwiespalt." Nicger meinte nun freilich: das sei nicht derFall; der Landcschcf wie jeder Minister sei nur für das verantwortlichwas er contrasignire. Allein Hein's Bedenken waren dadurch keineswegsbehoben **).
Die Gegner der Centralisation waren nicht blos für Scheidung inder Sache sondern auch in den Personen, so daß in der Verwaltung,aber auch bei den Gcrichtöstcllcn jedes Landes nur Lnndeskinder ver-
*) Voller Wortlaut s. Protocolle S. 63 f. Anm. 2.
^ '*) 27. u. 28. Februar. Protocolle S. 328, 338—342.