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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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III. 16 . Hippokratische Physiognomie de« Reichstages.

Wie ein Vorfall, als dessen einzige Entschuldigung sich die Un-zurechnungsfähigkeit des Thätcrs im Zustande der Besoffenheit anführenließ, einen „sehr ehrenvollen" Ansgang sollte nehmen können war kaumbegreiflich. Für die Ehre und Würde des Hauses gab cs, sollte manmeinen, nur einen Weg: den gegebenen Anlaß zu ergreifen sich einesMitgliedes, das sei cs mit Bcwnstscin sei cs angetrunken eine so garstigeAnklage auf sich geladen, so bald als möglich zu entledigen. Das warauch der Standpunkt der Rechten und deS Ccntrums, von denen na-mentlich PraLnk Ncuwall und Joseph Reumann, welcher letztere sich dieEinsicht in die Acten verschafft und über eine Nacht dieselben dnrchstudirthatte, „einfach zur Wahrung der Ehre der Kammer" ^2) den Antragstellten, dem Ausschüße eine kurze Frist zu stellen binnen welcher derselbeseinen Bericht erstatten müßc. Als Vorrosch in seiner pathetischen Weiseansrief, man müße vom „hohen Reichstage" voraussetzcn „daß alle seineMitglieder Männer von Ehre sind", rief eine sonore Stimme dazwischen„sein sollten", was Borrosch, während ein Theil der Versammlungin ein Helles Gelächter nusbrach, als eine „Infamie" bezeichnte und vomPräsidenten Smolka den Ordnungsruf verlangte, der ihn aber nicht cr-thcilcn konnte, weil er „nicht bemerkt" habe „von wem die Aeußcrnngnnsgegangen". Zuletzt gab Schmitt die Versicherung daß der Gegenstandfür die nächste „gemischte" Sitzung spruchreif sein solle.

Schmitt Wiser Polavek Borrosch hatten sich darauf gesteift daß cssich bei diesem Falle zum erstenmal in dieser Kammer um die Anwen-dung eines Grundsatzes handle, der sehr wohl erwogen werden müßc unddarum Zeit brauche,/zumal es hier „an einfachen Gesetzbüchern und dendazu gehörigen Commcntareu" fehle und der Ausschuß sich „mit Zeit-verlust uud vielen Umwegen diese Hilfsmittel hier in Kremsier erst ver-schaffen" müße. Allein man brauchte kein Jurist zu sein und Gesetzbücherund Commcntare aufzuschlagen, um zu wissen daß der constitutionnlcGrundsatz der hier in Frage kam sehr klar und dessen Anwendung ausden einzelnen Fall ganz einfach war, indem es sich nämlich nicht darumhandeln konnte den Lauf der Gerechtigkeit nach Belieben zu hemmen oderdoch zu stören, sondern nur darum Verfolgungen denen eine politischeTendenz zugrunde läge einen Riegel vorzuschieben ^'). Auch war das nurVorwand. Der wahre Grund lag für Bioland Füster Kudlich und dieandern, über deren Häuptern sich die Wolken der Wiener Criminal-Justizzusammenzogen, in dem bedeutungsvollen: „Heute mir morgen dir!"