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I. 8. Oesterr. Plan einer Directorial-Regierung für Deutschland.
welche fortwährende Besorgnisse erregen daß Oesterreich weder der Ent-wicklung der Freiheit zugethnn noch für die Einheit Deutschlands be-dacht sei"*).
Am 8. März abends fand eine Conferenz sämmtlicher Bevollmäch-tigter, mit Ausnahme des preußischen, statt in welcher Herr von Schmerlingseinen mit den vier Königreichen, Baden und Knrhessen vereinbarten Ent-wurf überreichte. Er enthielt eilf Paragraphe. Der 1. lautete: „DieReichsregiernng führt ein Directorinm." Die sieben Stellen darin warenin nachstehender Weise vertheilt: Oesterreich; Preußen; Bayern; Württem-berg mit Baden, Hohenzollern und Liechtenstein; Sachsen mit den thü-ringischen Landen und Anhalt; Hannover mit Braunschweig OldenburgMecklenburg rc.; die hessischen Lande mit Nassau rc. Oesterreich undPreußen haben je zwei Stimmen, die andern je eine. An der Spitze derReichsregiernng steht ein Reichsstatthalter, von Jahr zu Jahr abwechselndOesterreich und Preußen. Er führt im Directorium den Vorsitz, rcpräsentirtden Bundesstaat im Innern und gegen das Ausland, ernennt die Reichs-benmten rc. Alle Regierungshandlungen bedürfen der Gegenzeichnung einesReichs-Ministers der dafür die Verantwortung übernimmt**).
*) Schmer, an Schwa. Frankfurt am 5. 6. 9. März Nr. 81, 85, 90; Handelan Schwa. Stuttgart am 5. März Nr. 21 L.
**) Schmer, an Schwa. Frankfurt 9. März Nr. 90. Der Entwurf findet sich ab-gedruckt in der Wr. Ztg. Nr. 62 vom Ick. März S. 726 f., in der „Presse" vomselbe» Datum u. a.