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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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106 I. 8. Oesterr. Plan einer Directorial-Negiernng für Deutschland.

Während in der Pauls-Kirche die Verhandlungen über die einzelnenBestimmungen der Reichsverfassung weitergesührt wurden, beschäftigte sichdas Reichs-Ministerium mit den Gutachten die von den deutschen Einzel-staaten über diese Hanptnngclcgenheit eingelaufen waren. Am 18. Fe-bruar, wo bei vollgefüllten Znhörerränmcn unter allgemeiner Spannungund Aufregung im Hause selbst die höchst interessanten Debatten überdas Wahlgesetz begannen, erhielt Camphausen eine vom 16. datirte Noteseiner Regierung, in deren Ausdrücken zwar eine große Schonung desVerhältnisses zu Oesterreich wohlthätig auffiel, der Sache nach aber derBundesstaat festgehnlten wurde, in welchen niemand zu treten gezwungen,aber auch niemand abgehalten werden dürfe, womit also sehr deutlich einSonderbnnd mit völligem Ausschluß der ersten deutschen Großmacht an-gedentet war. Nicht minder bezeichnend war das Auftreten Preußens am24. Februar, wo Gagern eine gemeinschaftliche Sitzung des Reichs-Ministeriums mit den Bevollmächtigten der Einzelnstaaten veranstaltete.Preußen rückte da mit einer Gesammt-Erklärung von 28 deutschen Staaten,darunter freilich 20 der kleinsten und allerkleinsten, heraus. Das Schrift-stück bezog sich ans die beiden Abschnitte vonReich" undReichsgewalt"und war von einer besonderen Erklärung für Preußen begleitet, des In-halts: Das Reichsgebiet solle erst dann bestimmt werden wenn feststchewelche Staaten dem deutschen Bunde beitreten würden und welche nicht;das staatliche Verhältnis zu den letzter,: müße besonderen VerhandlungenVorbehalten werden. Von den Königreichen ging am ausführlichsten Sachsenin die Sache ein. Es verwahrte sich gegen Reichsstencrn Reichsmünzenund Reichspapiergeld, gegen die ausnahmslose Ernennung der Generaledurch die Reichsgewalt, gegen das Zugeständnis eines blos suspensivenVeto seitens der Fürsten. Es sprach sich durchaus im Geiste des öster-reichischen Cabinets für ein Directorium anstatt des einheitlichen Reichs-oberhanptes ans und hielt an dein Vereinbarungsgrnndsatze fest, daher essich seine endgiltige Erklärung bis nach Schluß der zweiten Lesung Vor-behalten müße. Für Bayern versprach Graf Lerchcnfcld, den der Königangewiesen halte am Sitze der provisorischen Neichsgcwalt Hand in Handmit Obrist von Xylandcr zu gehen und fortwährende Fühlung mit Schmer-ling zu unterhalten, in einigen Tagen namens seiner Regierung eineausführliche Denkschrift zu überreichen. Denselben Standpunkt nahmWürttemberg ein, dessen Vertreter erklärte daß er stündlich die näherenWeisungen seiner Regierung erwarte. Für Hannover entschuldigte Herr