Druckschrift 
4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
Entstehung
Seite
56
Einzelbild herunterladen
 

56

I- 4. Krakau Galizien und Bukowina.

mehr als in den andern Theilen des Landes sei dies in den östlichenKreisen von Gefahrwo der Unterschied des Religionsbekenntnisses oderRitus dem socialen Elemente auch einen religiösen Factor liefert"; schonwerde vor einer Wiederkehr der Sccncn von 1846 gewarnt, und dersprechendste Beweis dafür sei der Hirtenbrief den der griechisch-katholischeErzbischof von Lemberg an seine Geistlichkeit zu richten sich gcnöthigt ge-sehen undworin er selbe unter andern auffordert von dem Aufrcizendes Landvolkes zu Raub und Mord abzulasscn".

In den Ausführungen Krainski's waren so viele Sätze als Un-richtigkeiten und Misvcrständnisse, wo nicht absichtliche Entstellungen. Nieund nirgends war der Inhalt des kaiserlichen Patents vom 17. Aprilv. I. verheimlicht worden; Stadion, der in der Sitzung vom 25. Ja-nuar die Interpellation beantwortete, lieferte den Nachweis daß von denKreisämtcrn Commissärc hernmgcschickt worden waren, die von Gemeindezu Gemeinde und von Dominium zu Dominium das Patent den Leutenvorlasen und erklärten. Und wo im Lande war es vorgckommen daßGeistliche das Landvolk zu Raub und Mord anfgefordcrt? Wo könne mansagen, frng Stadion, daß in Galizien social-religiöse Bewegungen seien? Er 'habe viele Personen die aus Galizien gekommen angeredet, aber niemandhabe ihm von derartigem gesprochen. Das stärkste, was Krainski vorzu-bringen sich erdreistet hatte, war aber die Hereinziehnng des erzbischöflichenHirtenbriefes; denn erstens war derselbe nicht vom Erzbischof Ar. rill, son-dern vom lateinisch-katholischen Bischof von Przeinysl erlassen, und zweitenswar es nicht die Aufreizung zu Raub und Mord, sondern waren es po-litische Verhetzungen die Wierzchlejski seinem Clerus strengstens verbot 5").

Im Grunde war es Krainski weniger um die Wald- und Weide-rechte als um Nationalität und Sprache zu thnu.Wie kann man",meinte er,von der ruthenischen Bevölkerung Achtung vor dem Gesetzefordern, wo die Kundmachung der Gesetze in einer Weise erfolgt die dasVerständnis derselben auf eiu mindestes herabdrückt?!" Seit 76 Jahrenhabe sich die österreichische Regierung der landesüblichen lateinischen Schrift-lichen bedient; jetzt wende man in den ruthenischen Landcstheilen diecyrillischen Lettern an diean manchen Orten kaum der hundertste, durch-schnittlich kaum der zehnte im Lande zu lesen und zu verstehen im Standeist". Aber, so fragte Dylewski, was sei es überhaupt mit diesen ruthe-nischen Landcstheilen? Wie komme man dazu bei gesetzlichen und admini-strativen Verfügungen nicht das ganze Land, das der überwiegenden