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I. 1. Die Reichshauptstadt.
Schaden zufügen, was ihm indessen nicht gelang da glücklicherweise niemandgetroffen wurde. Auch Adressen und Devisen fanden sich bei manchenWaffen, nichts weniger als schmeichelhaften Inhaltes für die Behörden.Immerhin aber kamen, aus freien Stücken oder ans entlaufende Anzeigenim Wege amtlicher Hausdurchsuchung "), binnen weniger als drei Tagenbei 2000 Stücke zum Vorschein, so daß der Gouverneur auf Vorstellungdes Gemeinderathes einen weitern Termin bis 15. Februar setzte, mitdem Beifügen jedoch daß von da ab jeder, in dessen Besitz oder Ver-wahrung Waffen gefunden würden, unnachsichtlich erschossen werden sollte.Gleichzeitig traf der Gemcinderath Anstalten zu einer gründlichen undumfassenden Abgehung von HauS zu Haus sowohl der innern Stadt,die für diesen Zweck in 89 Bezirke von zehn bis zwölf Häusern ab-getheilt wurde, als in allen Vorstädten wo die Gruudgerichtc eine ähnlicheEinrichtung zu treffen und die Grnndgerichtsbcisitzcr sowie andere Ver-trauensmänner mit Beiziehung der jeweiligen Hausherren zu entsendenhatten").
Man mußte es dem Militair nachrühmeu daß von seiner Seitealles geschah Aufreizungen zu vermeiden, die Unannehmlichkeiten des Be-lagerungszustandes möglichst zu mildern, jedem unliebsamen Zusammen-stoß mit dem Civil aus dem Wege zu gehen. Als bei einem aus demGlacis abgehaltenen Manoeuvre ein Dragoner ein paar neugierige Zu-schauer scharf nnritt und einem derselben mit einem Säbelhieb dasGesicht verwundete, ließ der General allsogleich den Mann ans demGlied reiten und befahl strengste Untersuchung des Falles. Ein Garnisons-Befehl schärfte den Officicren wie der Mannschaft größte Höflichkeitgegen das Civil ein"). Das im Jahr der Ungebundenheit allgemein inHebung gekommene Rauchen aus der Straße wurde stillschweigend ge-stattet, feuergefährliche Orte ausgenommen, wo sich aber der Wachpostenans eine höfliche Mahnung des Vorübergehenden zu beschränken hatte,sich keinerlei Thätlichkeit, wie Wegnahme der Zigarre oder Pfeife, heraus-nehmcn sollte. Hinsichtlich der Wasfenablicferung machte der Gouverneurdas weitere Zugeständnis daß auch nach dem 15. Februar jeder, der bisherverborgen gehaltene Waffen oder Munition freiwillig hcrausgcben würde,straffrei ausgehen sollte.
Allein durch alle diese wohlgemeinten Verfügungen ließ sich derböse Geist nicht bannen, der in gewissen Köpfen noch fortwährend seinUnwesen trieb. Immer wieder kamen Fälle von aufreizenden Reden,