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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
Entstehung
Seite
376
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kommen, freies und sicheres Geleit haben sollen, mit Ausnahme derjenigen, die feindliches gegenihn oder seine Nachkommen unternommen hätten, es sei denn, dass solche Leute von ihm, seinem1 Vizedom zu Arnberg, oder seinem llleger zu Waldeckh für jeden der genannten Jahrmärkte einI besonderes freies Geleit erhalten hätten. G. zu Amberg an dem Donerstag vor St. Simonis und Judetag, der heiligen Aposteln.

Wanndelburg die Seuerin, Priorin zu Altenhochnau, und der Convent daselbst bekennen, dassdie Entscheidung ihrer Streitigkeiten mit Herrn Johanns, Abt des Gotteshauses zu Aettel, und dem1 Prior und Convent daselbst, über einige Bauten durch Herzog Ludweig nachfolgenden Männern über-tragen worden sei, nämlich : dem weisen vesten Ritter und Herrn Hanns dem Laiminger, Hauptmannzu Saltzpurg, den ehrbaren weisen Fridreich dem Reicliershaimer, Pfleger zu Wasserburg, Hannsdem Frastarffer, Erasem dem Marttein, Chunrat dem AVeiss, Hanns dem Fraunstetter, Fridreich demScheuflein, alle Räthe der Stadt AVasserburg, dann dem Meister Jacob, Brückenmeister zu Wasser-burg, Meister Hainreich, Brückenmeister zu Müldorff, Meister Christan dem Frcunttel, Fridreich Stiiber,Brückenmeister zu Rosenhnim, Hanns Mülner zu Wasserburg und . . . Mülner von Aettel, und diesealso entschieden hätten: dass sie das Werk zu oberst am Ort bei ihrem Kloster bauen und bewahren,aber nicht weiter als zwölf Schuhe ins Wasser bauen, die alten Werke aber ebenso und nur mitstreichenden Werken, soweit ihr Grund und Boden reicht, und bis an die ihnen abgesteckten und.abgesprochenen Werke bewahren sollen , dagegen sollen auch die von Aettel nicht weiter als zwölfSchuh ins Wasser bauen und sie selbst die ihnen abgesprochenen Werke niederreissen. G. am Pfintz-tag vor St. Martteins Tag. (c. S.)

Vor Hartungk vom Eglofstain, Landrichter zu Sultzbach, bringt auf dem Landgericht daselbstHanns Mistelbek für sich und seine Rrüder, Eberhart und Wilhnlm die Mistelbecken, seine gerichtlichverbrieften Ansprüche auf die Feste Lichtenstain und die dazu gehörigen Renten im jährlichen Betragvon 100 Gulden, sowie auf alle in der Herrschaft Sultzbach gelegenen Güter des Herzogs Ludwigin Beyern und Grafen zu Mortanii vor, indem er zu gleicher Zeit klagt, dass er die 500 GuldenHauptgut, die ihm der genannte Herzog schuldig sei, nicht bekommen könne, und desshalb uin 1000Gulden Schaden genommen habe. Als hierauf dem Herzog Ludwig wegen dieser Ansprüche vonGerichtswegen Kunde gethan worden, aber von keiner Seite dagegen Einsprache erhoben wurde, soward zu Recht erkannt, dass sowohl obige Hauptsumme als die Sehadenersatzfoderungen, wenn letzterevon den Mistelbecken gerichtlich betheuert und ermässigt würden, diesen gutgeschrieben werden undgiltig bleiben, und dafür von Gerichtswegen obige Güter eingehändigt werden, so lange, bis denMistelbecken wegen ihrer Foderungen ein Genügen geschehen sein würde, diese auch volle Gewalthaben sollen, die genannten Güter um die betreffenden Summen zu versetzen. G. am Mitwochen nachSt. Marteinstag. (c. S.)

Chunrsdus Abbas, Stepphanus Prior et Conuentus Monasterij in Etal, ad instantiain magistrorumciuium, consulum, subditorum et parochianorum ecclesiarum parochialiura Sancti Martini et Sancti