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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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1421

Johannis in oppido Gundelflngen, ut prcdictae ecclesiae parochinles in unam redigantur cl uninntur,cousensum adhibent pariter et assensum. D. in die sancti Briccij. (c, 2 Sig.)

13. Nov.

Johanns Herzog in Beyern schlichtet den Streit zwischen Herrn Steffan Satelpoger Domherrnzu Hegcnspurg und Cristoffcn Schönnsteiner wegen der Veste Newnhawse und anderer Güter dahin,dass diese Veste, welche Slogan Satelpoger jetzt innhat, dem Crisloff Schönnsteiner ausgeantwortetwerden solle mit all ihren Zugchörungen ausgenommen das Dorf Salhaubtt das dem Satelpoger bleibensolle, und da das Dorf Pfand ist fiir den Landgrafen um 220 Gulden, soll der Schönnsteiner demSatelpoger 100 Gulden bezahlen 3 ferner soll der halbe Weingarten an dem Snaittperg bey Pachogelegen, den Conrad Satelpoger selig innegehabt, Steffan dem Satelpoger gehören etc. G. zu Cambean Mitwoch nach sand Marteins tag. (c. S.)

16. Nov.

Ludwig der Aeltere , Graf zu Oetingen und des röm. Königes Sigmund Hofmaistcr, und Lud-wig der Jüngere, Graf zu Oetingen, quittieren die Stadt Lindow für den Empfang der gewöhnlichenStadtsteuer von 200 Pfd. Hellern, welche am vergangenen sant Martinstage fällig war. G, am Sonn-tag nach sant Martins Tage. (c. 2 S)

25. Nov.

Heinrich Herzog in Beyern bekennt, dem Ritter Seytz Frawnberger seinem Pfleger in Gries-pach 2000 Gulden schuldig zu seyn, und wenn er von demselben zu Weihnachten gemahnt wird, amLichtmess-Tag darauf Zahlung leisten. Bürgen und Mitsiegler: Hans Frawnberger Pfleger zu Jul-bach, Asem Seyberstorffer Pfleger zu Teyspacli, Kaspar Waler Ilofmaister,. und Steffan RetelkoferKüchenmeister, G. zu Burkhausen an Kathrein Tag. (c. 5 Sig.)

28. Nov.

Johanns Herzog in Beyern trifft hinsichtlich der in der Stadt und im Burggeding zu Cambherkömmlichen Gewohnheit dass jeder Kauf oder Verkauf um Erb^und Aigen den ein Schulthcisszu Kamb versiegelt hat, also behafl't und beschädigt ist, dass derselbe der den Kauf gethan hat, Nutzund Gewire zwerchs übernacht damit erlangt und behalten und von Nutz und Gewire geantwurt hat in Erwägung dass die erwähnte Zeit zu kurz ist und hiedurch Manchem Schaden zugeht, folgendeVerfügung: Wenn fürbass Jemand kauft oder verkauft, Erb oder Aigen in der Stadt und in demBurk-geding zu Cambe, und der Schultheiss daselbst solch Kaufbrief versiegelt, dass dann derselbe Kaufalso ein ganz Jahr und einen Tag bestehen soll ehe er den Kauf gethun hat Nutz und Gewire damitbestetten müge, und ob Jemand in dem Jahr käme der zu solchem Gut icht Hechtens oder zu sprechenheit und das mit Recht anfleng und thete, dem soll solch Versiegeln an seinen Rechten mit solchemfürzielin oder Gewire in demselben Jahr und einem Tage keinen Schaden bringen. G, zu Sulzbacham freitag vor Andres tag. (c. Sig.)

1. Dec.

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Johanns, Herzog in Baiern, bestimmt in Bezug auf die Vermauthung von Leinwand, Garn,Flachs, Schmalz und Käs, dass selbe, wenn die Kaufleute zu Regensburg sie im Lande Niederbayernkaufen und daselbst oder in der Stadt Regensburg wieder verkaufen würden, frei von Mauth seynsollen; wenn sie aber dieselbe in fremde Lande ausführen wollten, so sollen diese Gegenstände der

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