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141629, März
4. April
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Die Herzoge Ernst und Wilhalm geben den Juden zu München, auf ihre Bitte und gegenEntrichtung von 4 ungerisclien Gulden jährlichen Zinses zu Martini, welcher Zins auch nicht erhöhetwerden soll, einiges Erdreich zu einem Freythof bey dem Berg zwischen Mosaeli und dem Rennweg.G. zu München an Suntag do man singet Letare in der Vasten, (c. 2 S.)
Sigmund, römischer König, ertheilt den Juden in den Reichsstädten Nurembcrg, Nördlingcn,Windsheim und Weissenburg, seinen Kammerknechten, aus besonderer Gnade und zum Schutz vorihren Leidigem folgende Freiheiten und Rechte: Niemand, weder Er Selbst, noch Jemand Anderersoll von Ihnen, ausgenommen die gewöhnliche jährliche Judensteuer, eine Bethe oder Steuer ohneihren guten Willen nehmen oder heischen ; Niemand darf ihnen ihre Schuldner entrücken, diese ledigsagen oder dergleichen Satzungen machen , nur vor den Gerichten der Städte und Orte in welchensie sitzen und die ihnen ohne Verzug Recht zu thun haben, kann man sie belangen, nicht vor desReichs Hof- oder Landgerichte laden; von ihren zollbaren Waaren soll man an Stätten da Zölle sinddie vom Reiche rühren, nicht mehr Zell nehmen, als von Waaren der Christen, von ihrem Leibe aberkeinen Zoll; Geleite darf ihnen nicht aufgedrungen, nicht mehr dafür als von Christen verlangtwerden; werden sie in Kriegen zwischen nerren und Städten gefangen, so sollen sie als in diekönigliche Kammer gehörig nicht für dieselben Pfand seyn, selbst der König und das Reich werdensie im Falle eines Angriffs nicht als Pfand hingeben; die von ihnen an die Herrschaften und Städte,in welchen sie sitzen jährlich abzureichenden Zinse dürfen nicht gehöhert werden, bezüglich derAusleihung ihres Geldes hat es beim alten Herkommen sein Verbleiben, Niemand darf ihnen desshalbeine neue Satzung machen; Reichsfürsten und Städte, welche die eingesessenen Juden zum Nachtheileder königlichen Kammer vertrieben haben, sollen und mögen sic wieder aufnehmen, nach altem Her-kommen; Briefe, welche von ihm dem Könige Jemanden über einen oder mehrere Juden oder derenHabe gegeben worden wären oder gegeben würden, sollen kraftlos seyn, ausgenommen das, was sieihm von des Reichs wegen zu thun pflichtig sind; Judenkinder, die noch zu jung um zu wissen,was gut oder böse, dürfen nicht mit Gewalt zu Christen gemacht werden; zur Handhabung und Schir-mung dieser Freyheyten, Rechte und Gnaden wolle er der Jüdischheit in allen Städten, Märkten undOrten, wo sie es begehre, eigene Richter setzen, die nach des Reichs-Hofgerichts-Recht zu richtenhaben, gleichwie er bey einer Pön von 50 Mark löthigen Goldes in die königliche Kammer allenFürsten, Herrn, Städten, Amtleuten und Untcrthanen gebiete, die Juden, seine Kammerknechte, beiden ertheilten Freyheiten und Gnaden ungeirrt zu belassen und zu schirmen;' dagegen sollen hinfüroalle und jegliche Juden und Judinen, die ihr selbst Gewerb und Geniessen haben, von aller ihrerfahrenden Habe, ihre Kleidungsstücke, Leibeszierden und Hausgeräthe ausgenommen, bey Verlurst allerjener Freyheiten, Rechte und Gnaden, jährlich den zehenten Pfennig in die königliche Kammer zuentrichten pflichtig seyn, halb an S. Walpurgis- halb an S. Michels-Tag. Die Kraft dieses Briefeserstreckt sich von dato desselben an auf drey Jahre. G. zu Paris, an S. Ambrosiitag. (c. S.)
Hanns der Rietenburger von Grätzz von dem Rath der Stadt zu Regenspurg auf die nächsten10 Jahre als Mitbürger aufgenommen, verspricht das erste Jahr eine Ärmst, die andern 9 Jahre halbe