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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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1415g7. Mai

29. Mai

3. Juni

4. Juni

5. Juni

Sigmund, römischer König gebietet den Bürgermeistern und Riilhen der Stadt Rotenburg vffder Towber die gewöhnliche auf Sant Martins Tag füllig werdende Reichs-Sladtsteuer an seinenDiener, Caspar von Clingenberg, zu entrichten. G. zu Costencz des ncchsten Montags nachTrinitatis. Cc. S.)

Ernfrid von Seggendorf Ritter Haubtmann, und die zehen die mit ihm über den Landfrieden inFranken und ßeyren gesetzt sind, entscheiden auf die Klage des Conrat Newsteter gegen Arnolt vonSeggendorf von Mern, welcher des Bischofs Friedrich Chorherren auf S. Wilbolds Chore zu Eystctihren Zehend zu Bubenhaim genommen habe, dass beide Theile gute Freunde seyn sollen, dass dieFodcrung von 50 Gulden welche Arnolt von Seggendorf an die erwähnten Chorherren gemacht hat,gänzlich ab seyn, und dass es fürbass bey dem von Seyfrid von Wemdingen erlassenen Spruchbriefeverbleiben soll. Auch soll sich Arnolt von Seggendorf aus dem Rann in welchen er der vorge-schriebnen Sache wegen gekommen ist, selber lösen, jedoch was es über 2 Gulden kostet, das sollendie genannten Chorherren auf S. Wilbolts Chore bezahlen. G. am Mitwochen vor unsers HerrnLeichnams Tag.

Vor Günther, Graf von Swartzburg und Herr zu Ranis, als Hofriehter des Römischen KönigsSigmund, erscheint auf dem Ilofgericlit in dem Kloster der Barfüsser zu Costentz der Ritter HerrJörg von Hürnheim, genannt von Katzenstein, als Bevollmächtigter der Gebrüder Heinrich und JohansMeinhart, Grafen zu Görtz und zu Tyrol, und verlangt für diese von Johans, Burggrafen zu Maidburgund Grafen zu Ilardeck, die Herrschaft Kirchberg zurück, die derselben väterliches und mütterlichesErbe und deren Vater von Graf Ulrich von Mätsch bei Verehlichung mit dessen Tochter Utclhiltgegeben worden -wäre, was er auch urkundlich bewies. Als aber hierauf Graf Conrat von Kirchberg,als Bevollmächtigter des obgcdachten Burggrafen darlegte, dass genannte Frau Ulelhilt bei ihrer Ver-ehlichung mit diesem, demselben die Herrschaft Kirchberg übergeben habe, der Bevollmächtigte Dervon Görtz aber erklärte, dass keine Mutter ihre Kinder unverschuldeter Weise enterben könne, wirdzu Recht erkannt, Graf Conrat von Kirchberg, als Bevollmächtigter des Burggrafen von Maidburg,soll den Grafen von Görtz die Rechte an die Herrschaft Kirchberg, wie solche Graf Ulrich von Mätschgehabt hatte, zurückstellen, was er auch thut. G. zu Costentz des nächsten Montags nach UnsersHerrn Leichnams Tag. (c. S.)

Der Römische König Sigmund verleiht Heinrich, Herzog in Beyern, die Chur und Wahl desReiches, wie solche derselbe von seinen Vorfahren erhalten hatte, und bestätiget ihm auch alle Frei-heiten, Privilegien, Lehen und Handfesten. G. zu Costentz des nächsten Eritags nach St. ErasmiTag. (c. Sig.)

Derselbe erweist der Stadt Lindowe wegen der ihm gegen Friedrich, Herzog zu Osterricli,geleisteten Hilfe die Gnade, dass sie auf ewige Zeiten statt der bisherigen jährlichen Reichssteuervon 350 Pfund Iläliern künftig nur mehr 200 Pfund lläller zahle, und dass ihr diese Gnade weder

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