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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
Entstehung
Seite
174
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14111. Oct.

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6. Oct.

Sigmund, römischer König, erneuert und bestättigt der Probsfin und dem Conucnt des Klosterszu Pillenrewt sant Augusin Ordens, Eysteter Bisthums, alle Gnaden, Freiheiten, liechte, Güter, Briefe,Privilegien und Handvesten, welche sie von seinen Vorfahren, den römischen Kaisern und Königen,auch andern Fürsten und Personen erhalten haben. D. ib. et eod. d.

Derselbe bestätiget seinen und des Reichs Lieben und Getreuen Herdegen Valtzner, Bürgerzu Nuremberg, den Brief Königs Ruprecht vom 21. Juni 1402, inhaltlich dessen die Gold-, Silber-und Haller-Münze zu Nuremberg, welche vorher den Grossen daselbst für 4000 Pfund alter Hellerverpfändet gewesen, für 4000 (1, rheinisch mit allen Rechten, Nutzungen und Zugehörungen unterder Bestimmung an genannten Ilerdegen Faltzner versetzt worden ist, dass der Schlagsatz bis zurPfandlösung halb demselben und halb dem Könige zukommen sollej confirnnrt zugleich auch denbeygebraclitcn Brief seines Vaters Kaisers Karl, worin dieser seinen und des Reichs obersten Münz-meister zu Nuremberg mit Wohnung und vor Steuer, Bete, Richtergebote und andern Sachen derStadt Nüremberg gefreyet hat, freyet ebenso Herdegen Valtzner und dessen Erben, die Münzmeisterzu Nüremberg seyn werden, und gebietet den Bürgermeistern und Bürgern des Raths daselbst, dieMünzmeister bey solcher Freyung ungeirrt beieiben zu lassen. D. ib. et eod. d.

Derselbe verleiht dem Ritter nans von Apsperg die Halsgerichte zu Reicheneck, Beilngries undRonburg. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe quittirt die Jüdiscliheit zu Nüremberg über 6000 Gulden rhn., welche sie als Restan der Steuer von 12000 11,, die zur Ausrichtung der Reichsnothdurft von ihr gefordert wurde, erlegthat. G. zu Nuremberg des nächsten Dinstags nach sand Michelstag.

Derselbe gebietet den Bürgermeistern und dem Rathe der Stadt zu Nuremberg die jährlicheJudensteuer von zweyhundert Gulden dem Thime von Coldytz zu bezahlen. G. des nechsten Mitt-wochens nach sant Michelstag.

Idem ad instantiam hominum et subditorum monasterii Ottenbeurnensis literas quasdam Karoli,Romanorum regis (d.d. in Turego 1353 9. Octob.) et Alberti, Romanorum regis (d.d. in Vlma ij Non.Marcii regni eiusdem anno primo) conlirmat. D. Nürnberg! Quarto die Octobris.

Johanns Dompropst und Erzpriester zu Salzeburg, bekennt, dass er Fridreichen dem Zurrn-perger, Burger zu Trawnstain, die zwei Güter, eines genannt an der Gassen, das andere genannt zuOberaw, beide gelegen an dem Surberg in Trawnsfainer Gericht, darauf sie vorher Baumannsrechtgekauft hatten, aus besonderer Gnade gegen Reichung des gewöhnlichen Dienstes verliehen habe,mit dem Bescheid, dass er nach vorhergegangener einjähriger Aufkündigung das Baumannsrccht anNiemand anders, als an treue Bauleute, die dem Propst gefallen, verkaufe. G. am Sambcztag vorsandDyonisi tag. (c. S.)