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Stephan Herzog in Bayern bekennt, dass das Vermüchtniss welches Walther von Kunigscck
25. Juli
dessen Gemahlin Beatrix von Hurnheim für ihr Mcirathgut und Morgengabe auf der Veste Wartstainverschrieben hat, mit seiner Einwilligung geschehen ist. G. zu Rayn an Jacobs Tag. (c. Sig.)
26. Juli
Die Bürger zu Lindau bestimmen dass fürbass der Burgermaister und die Zunftmaister daselbstvom Johanns-Tag zu Sunwenden bis wieder zum nächsten Johanns-Tag nicht mehr als 20 PfundPfenning verzehren sollen, dass an diesem Tage der alte Burgermaister dem neugewähltcn Burger-maister dieses Gesetz nebst den andern Gesetzen vorlesen, und dass ein Burgermaister oder Zunft-maister nimmer mehr bey einem Rathsknecht zechen soll. G. am Frilag nach Jacobs Tag. (c. Sig.)
29. Juli
Ruprecht römischer Kunig befiehlt den Bürgern zu Memmingen dass sie die ihm und demReiche auf kommenden Martins-Tag zu entrichtende Steuer den Gebrüdern Wernher und Ilans Bars-perger bezahlen sollen. G. zu Heidelberg ipsa die Michaelis, (c. Sig.)
31. Juli
Alexander episeopus, servus servorum dei, omnia monasteria Premonstratensis ordinis ab omnisuperioritate, dominio, iurisdictione neenon visitatione eximit, ct ad ius et proprietatem beati Petri etapostolicae sedis suscipit. D. Pisis II. Kal. Augusti Pontificalus nostri Anno Primo.
11. Aug.
Conrad Huber zu I.ankquad übergibt dem Herzoge Johannsen den Brief welchen er von Ortliebdem Zennger zum Zangenstein über die Zölle zu Kelhaim und Lankquad hat, sowie die Zölle selbst,die nun sein eignes gekauftes Gut waren, und verzichtet gänzlich auf deren Besitz. G. am Sonntagnach sand Lorenczentag.
16. Aug.
Ilenggin Iluntbis, Bürger zu Rauenspurg, Peter Vngelter, Bürger zu Vline und Hans Ruop,Bürgermeister zu Memmingen, Schiedsleute, entscheiden die Streitigkeiten, die zwischen dem Abtund Convent des Gottehauses zu Kemptun einer- und der Bürgerschaft daselbst anderseits bestandenhaben, auf folgende Weise: Bey Besetzung des Rathes haben die Bürger zu Kempten sich an denBestimmungen eines in dieser Sache früher errichteten Vertrags zu halten} wer in des Gotteshausesgeschworenen Gerichten hausliablich sitzt, er sey Bürger von Kempten oder nicht, und daselbst frevelt,der soll daselbst gerichtet werden} das Kornhaus, welches die Bürgerschaft vom Abte zu Lehn hat,und welches nach des Abts Behauptung ihm wieder heimgcfallen weil gewisse Lehenspflichten nichterfüllt worden, bleibt bey der Bürgerschaft; der Wildbann soll beyden Theilcn zur Hälfte verbleiben;es soll dabey, wie von Alters her, sein Verbleiben haben, dass ein Ammann zu Kempten besiegleund von seinem Insiegel nehme, wer darum zu ihm komme; wird ein Todtschläger zu dem Leibgerichtet, so soll sein Gut seinen Kindern und Erben gehören, wird derselbe aber zu seinem Leibenicht gerichtet, dann mag sich der Abt und sein Convent des Todschlägers Guts wohl unterwinden;die von Kempten sollen fürbass das Gericht besetzen, wie das von Alters hergekommen; die demGotteshause an den Häusern und andern Gütern zu Kempten gehenden Fallzinse sind nicht, wie derAbt vermeint, zu einer bestimmten Zeit im Tage, wenn der Ammann auf der Dingstatt sitzet undmit einer grossen Glocke das Zeichen dazu gegeben wird, zu entrichten, sondern wer in des Gottes-