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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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140826. April

30. April

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1. Mai

4. Mai

5. Mai

7. Mai

Stefl'an von Absperg, Landrichter zu Nuerenberg beurkundet, dass Fridrieh Iloltzschuher Teutsch-ordens zu Nuerenberg alle Rechte und Güter, welche er gegen Fridrieh Herrn zu Heydeck auf Lyech-tenawe erklagt hatte, dem Rathe der Stadt Nuerenberg aufgegeben habe. G. am Mitwochen nachsand Görgentage.

Johanns Herzog in Beiern verpflichtet sich, den Stephan Degenberger zu Altennusperg welchener dem Eberhard Wenger wegen einer Schuld von 2600 Gulden als Bürgen gestellt hat, hinsichtlichdieser Bürgschaft gänzlich zu lösen. G. am Montag vor Walburgen Tag. (c. Sig.)

Friedrich Burggraf zu Nurenberg überlässt an den Herzog Stefl'an in Beyern die Lehenschaftüber die Veste Cunstein, gegen die Lehenschaft über die Veste Wilburgstetten. G. am Montag vorPhilippi et Jacobi.

Berchtolt Bischof zu Freisingen und Friedreich Burggraf zu Nürnberg bekennen dass FrauMagdalen, weilent Hertzog Fridreichs sei. Witib etliche Klainat in der Stadt Regensburg versetzthabe, welche Herzog Ludwig als ihm vermacht, Herzog llainreich aber als ihm anerstorben anspreche,und entscheiden diese Sache zwischen denselben und denen von Regensburg dahin: all Ungnad,Ungunst, Unwillen und Veintschaft soll gegenseittg ab sein; die Absag, die Graf Johans MeinhartGraf zu Görcz gen den von Regensburg gethan, soll llerczog Hainrieh zwischen hie und Plingstenschierst abtragen; die von Regensburg sollen in derselben Zeit alle Klainat dem Herzoge Heinrichledigen und widergeben. G. ze Freising an sand Philipps und sand Jacobstag der heil. Zwelifboten.(c. 2 S.)

Ulreich und Caspar die Torär von Eurespurgk, dann Hans Torär von Horcnstain und dessenSöhne Hans und Jörg die Torär verzichten auf alle Ansprüche, welche sic gegen den Herzog Stephanin Bayern von wegen der Veste Kunndelburg gemacht haben. G, am Freitag nach des h. KräutzTag als es erfunden wurde, (c, 3 Sig.)

Die Herzoge Ernst und Wilhalm, Gebrüder schaffen mit Hannsen dem Eglolfstainer, ihremPfleger zu Pfaffenhouen, dass er und seine Nachfolger kein Recht darum verhören noch ergehen lassensollen, wenn Jemand auf des Domherrn zu Freysing Gut oder Gült auf ihrem ganzen Eigen zuVerenpaeh von ihres Vogtes wegen klagte, G. an Samplztag nach des heiligen Kräwtztag als ezfunden ward. (c. 2 S.)

Berchtold Bischof zu Freysing, und Fridreich Burggraf zu Nürenberg, als erwählte Schieds-richter in den Streitigkeiten und gegenseitigen Anfoderungen der Herzoge in Bayrn, nämlich Stephansund dessen Sohnes Ludweig einer- und Herzogs Hainrieh andererseits, entscheiden, dass die Appellationdes Herzogs Ludweig an den Römischen König Ruprecht nunmehr erloschen und kraftlos sein, unddass die durch den Herzog Stephann und die Herzoge Friedreich und Johanns beide sei. verbriefte,und auf Städte, Märkte, Zölle u. s. w. lautende Schuld nach ihren einzelnen Bcstandtheilen je von