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14087. Mai
dem Herzoge abgetragen werden soll, in dessen Gebiet einige von obigen Gütern gelegen sind. Vonder durch Pfandschaft nicht versicherten Schuld soll jeder Herr sein 'Drittel bezahlen. Wegen desdurch Herzog Fridreich an Herzog Stephann sammt den Schlössern SuKzpacli, Hersprugg und Laufterstatteten Drittels der 100000 Gulden von Behaim soll kein Anspruch mehr erhoben werden. Fernersoll Herzog Ilainrich für verschiedene Forderungen die Herzog Ludwcig an Geld und Kleinodengegen denselben macht, diesem 4000 ungrische Gulden bezahlen, und keiner der genannten Herzogean das Schloss und Gottesbaus zu Freysing irgend weitere Ansprüche haben. Wegen Geibingen solles beim Alten und wegen Regenspurg bei ihrem frühem Entscheid bleiben, und Herzog Stephan anden Zöllen und Ungelten zu Ratenberg und Wasserburg nur einen Gulden vom Spitzfass cinnehmen,wegen Gaimershaim aber die Sache bei ihrem frühem Ausspruch verbleiben. Weiters soll der Zeugervon Regenstauff die Wiedereinlösung dieses Schlosses nicht dem Herzog Ludwcig, wohl aber denPreysingcrn zu gestatten schuldig sein, diese aber hinwiederum dem Herzog Ludwcig die Wieder-einlösung desselben zugestehen, bis das Schloss in die Hände der rechten Eigentliümer, der HerzogeErnst und Wilhalm, gekommen sein wird. Mitsiegler: die drei obgenannten Herzoge. G. zu Freysingam Montag nach des heiligen Kreuztag, als es gefunden ward. (Transsumt.)
Dieselben geben als Schiedlcute in den Zusprüchen und Forderungen zwischen Herzog Lud-weigen einesthcils, und den Herzogen Ernst und Wilhalm, Gebrüder, anderentheils, nachstehendeEntscheidung: Die beiden von Chunrat Dachawer und von dem Mächselrayner ausgestellten Briefeüber die Veste Nannhofen, worauf die Herzoge Ernst und Wilhalm Anspruch machen, sollen nichtigseyn; möchten diese aber den Kauf dieser Veste, welchen Herzog Ludwig von der Sentlingerinngemacht hat, mit Recht bestreiten, so sollen sie es in dem Gerichte thun darin die Veste liegt; wegenRegenstauff soll Hanns der Zeuger mit der Losung den Preysingcrn warten, diese dem Herzog Lud-ewigen, Herzog Ludwcig aber dem Herzog Hainreichen; dieser soll der Losung statt thun den Her-zogen Ernst und Wilhalm, damit das Schloss an die Stadt käme, dahin es rechtlich gehört; der Marktzu Stimm, den Herzog Ludweig gen Reichgershofen gezogen hat, soll dort bleiben, wo er von Alters-wegen her hin gehört; die Landgerichte zu Lanndsperg und Phaffenhofen , die Herzog Ludweig genLiechtenberg, gen Reichgershofen und gen den Peyscnpcrg gezogen hat, sollen an ihrem .alten Ortebleiben; von dem Haider solle Herzog Ludweig mit allem Unwillen und Ungnade lassen; die Strasse genNewnstat, und die Strasse gen Octtingen sollen in ihren alten Rechten bleiben; in dem Streite wegen desGernholzes gen Payerbrünn und anderer Forste wegen sollen Hanns der Gumpenberger und der alt Sweyggärvon Gundolling dem Rechte nach entscheiden; wegen Halmberg sollen die Herzoge Erlist und Wil-halm in ihren Rechten bleiben; die Aufschläge die Herzog Ludweig auf die Adelpurg gelhan hat,solle er gänzlich abtragen j wegen der Veste Reichgershofen soll untersucht werden ob sie Eigenoder Lehen sey; die Veste Iglingcn soll dem Herzog Ludwcig gehören; etc. D. ibid. et eod, die.(c. 4 S.)
Dieselben entscheiden über die Forderungen und Ansprüche, die Ernst und Wilhalm, Herzogein Bayrn, an das ihnen zugefallene aber von Stephan, Herzog in Bayrn, widerrechtlich versetzte Ge-
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