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4 (1895) Politik
Entstehung
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427
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Siebentes Buch. Vierzehntes Kapitel.

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Wenn aber Gesetz und Sitte gegen jede Aussetzung von einmal ge-borenen Kindern sind, dann muß wenigstens gesetzlich festgestellt sein^,wie viele Kinder gezeugt werden dürfen. Kommt es alsdann vor, daßsich Eheleute über diese Zahl hinaus noch mit Erfolg beiwohnen, soist, noch ehe die Frucht Leben und Empfindung erhält, die Ab-treibung anzuwenden.b Schuld und Strafbarkeit liegt bei diesemVerfahren lediglich in dem Umstande, daß die Frucht schon Lebenund Empfindung zeigen sollte.

II. So wie nun aber für Mann und Weib der Anfangspunktdes Alters bestimmt ist, wo sie zur Ehe schreiten sollen, so soll auchbestimmt sein, wie lange sie dem Kinderzeugen obzuliegen haben.Denn die Sprößlinge von zu Bejahrten werden, wie die von zujungen Eltern, unvollkommen und die von Greisen schwächlich. Mannehme daher als Grenze den Zeitpunkt, da das geistige Vermögenseine höchste Entwickelungsstufe betreten hat, was bei der Mehrzahlder Menschen, nach der Angabe einiger Dichter, die das Leben nachder Siebenzahl messen, in der Periode der fünfzigerJahre zu geschehenpflegt. Wer also vier oder fünf Jahre über diese Lebensstufe hinausist, der muß sich der Zeugung öffentlich anzuerkennender Kinder ent-halten und fernerhin nur noch um der Gesundheit oder sonst einerähnlichen Ursache willen ehelichen Umgang pflegen. 12. Wasaber den vertrauten Umgang mit einer andern oder mit einemandern o betrifft, so haben dergleichen Verhältnisse nie und nirgendsfür anständig zu gelten, so lange man Gatte ist und heißt; und kommtes heraus, daß jemand sogar während der zur Kindererzeugung fest-gesetzten Periode so etwas verübt, so treffe ihn die Strafe der bürger-lichen Ehrlosigkeit, und zwar in dem Grade, der diesem Vergehenangemessen ist.?

4. Nach einem Verbesserungsvorschlage von Schömann in denGriechischen Altertümern I, ö02. 1: wpiotl«! 75 Sei.

5. Auch hierin stimme» Platon und Aristoteles überein. Vcrgl.Kapp a. a. O.

6 . Vergl. Kapp a. a. O. S.58 und 69. Aristoteles, Politik II, 7,ß 5, vergl. mit Nikomachische Ethik VII, Kap. 5.

7. Der Philosoph will für das Verbrechen der-Untreue das höchsteStrafmaß derAtimte" verhängen, also lebenslänglichen und gänzlichenVerlust der bürgerlichen Rechte.