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4 (1895) Politik
Entstehung
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Aristoteles, Politik.

die zur Beaufsichtigung der Weiber und Kinderzucht angeordnete;denn der arme Mann ist gezwungen, Frau und Kinder als Dienerzu gebrauchen, weil er keine Sklaven halten kann. ^ Von den dreiBehörden aber",ach welchen sich in manchen Staaten die Wahlder obersten Magistraturen richtet, den Gesetzeswächtern, den Vor-beratern (Probu'len) und dem Volksrate sind die Gesetzeswächter einaristokratisches, die Probulen ein oligarchisches und der Volksrat eindemokratisches Institut. Soviel im allgemeinen von den sämtlichenStaatsbehörden.

13. Diese Stelle ist deshalb wichtig, weil aus ihr hervorgcht, daß dieBehörde zur Beaufsichtigung der Frauen (wie eine solche Deme'triuS vonPhale'ron in Athen einsctzte), die Gynäkono'men, nicht immer eine Behördezur Steuerung des Luxus und der Verschwendung gewesen ist. Sie hattealso von Oberaufsichts wegen dahin zu sehen, daß die Frauen in Feld- undFabrikarbeit nicht überbürdet wurden, und desgleichen die Kinder. Es mochtemancher arme Bürger Frau und Kinder in den Fabriken arbeiten lasten, wenner keine Sklaven dahin schicken konnte, und mochte auf diese Art etwaserwerben. Um hier dem Mißbrauche vorzubcugcn, erwähnt AristotelesGpnäkonomie' und Pädonomie als eingesetzte Behörden.

14. Die Präposition ist im Texte gesichert. Aristoteles hat mit diesen

Worten einen sehr wichtigen politischen Grundsatz leider nur angedeutet.Denn wir wissen nicht, inwiefern der Charakter dieser drei Behörden fürdie Wahl der höchsten Beamten maßgebend gewesen ist. Eben diese

Schwierigkeit veranlagte die Ausleger, die Präposition zu streichen, wodurchwenig gewonnen wird, und eine wertvolle Andeutung, die vielleicht nochvollkommen verstanden werden kann, verloren geht. Vielleicht ist der Sinnder Andeutung dieser: die Thätigkeit der Gcsctzeswächter, der Probulen unddes Volksrates ist mehr kontrollierend und vorbereitend als entscheidend. Jemehr aber die Thätigkeit derselben sich einer entscheidenden nähert, um sogrößer ist der Kreis der Exekution bei den vornehmsten Magistraten,denen sie die von ihnen endgiltig angeordneten Dinge zur Vollzieh-ung überweisen.