Fünftes Buch. Siebentes Kapitel.
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12. Zn einer Oligarchie dagegen muß man besonders für dieArmen bedacht sein, die mit einem Einkommen verbundenen Ämterihnen zuteilen und eine von einem Neichen ihnen zugefügte Kränkungstrenger ahnden, als eine, die ihnen von Angehörigen ihres eigenenStandes widerfährt. Das Familiengut muß nicht beliebig durchSchenkung, sondern nach der natürlichen Geschlechtserbfolge vermachtwerden, sowie auch nie mehr als ein Erbgut auf den nämlichen Erbenfallen darf. Hierdurch erzielt man eine größere Vermögensgleichheitund bewirkt, daß mehr Arme in Wohlstand versetzt werden.
13. Eine für Demokratie wie für Oligarchie gleich nützlicheMaßregel besteht ferner darin, diejenigen Bürger, welche wenigerAnteil an den Regicrungsrechten haben, in allen übrigen Dingen^entweder gleichmäßig oder vorzugsweise zu berücksichtigen. Es findetdies in der Demokratie seine Anwendung auf die Neichen, in derOligarchie auf die Armen.^ Dagegen sind diejenigen Ämter, welche
geistig-leere Pracht unserer feuerwerkenden Pyrotechnik nicht eben vorteil-haft erscheint.
12. Z. B. bei Erteilung von weniger wichtigeren Ämtern, Ehren-bezeigungen, Gratulationsgesandtschaften und anderer Dinge, die jedesStaatstum in Fülle aufzuweisen hat. Sie befriedigen die Eitelkeit dereinzelnen, werden Gegenstand des Strebens und sind den Machthabernnicht nur nicht gefährlich, sondern auch nützlich.
13. Es ist hier nicht von Rechtsznständen, sondern von faktischenZuständen die Rede. ES sollten in der Demokratie die Armen äs fürseigentlich nicht herrschen, wie in Buch VI, Kap. I ausdrücklich hervor-gehoben wird, aber sie herrschten äs kaoto. Ebenso sollten in der Oli-garchie staatsrechtlich nicht die Reichen regieren, aber sie regierten thatsachlich.lind vollends war zur Zeit des Aristoteles die Oligarchie zu einer solchenNnrcchtmäßigkeit zusammengeschrumpft, wie sich andererseits die Demokratiezu einer solchen Ungeheuerlichkeit, als ein Regiment der Armen ist, aus-gedehnt hatte. Nun aber gilt es für den Staatsphilosophcn, die Mittelzu finden, welche diese für eine einfache Auffassung allerdings abnormenZustände der Verfassungen erhalten; und in diesem Falle macht derantike Verstand dieselben mit nüchterner Strenge ausfindig. Schon vorAristoteles waren die Verfassungen in ihrer Entartung Gegenstand solchereinfachen Betrachtungen, und ein Xe'nop hon oder wer sonst der Verfassersein mag, nimmt in der merkwürdigen Schrift über den Staat der Athenerdie Demokratie Athens zu seiner Zeit für Demokratie schlechtweg. Erverachtet und verurteilt sie, aber er erkennt au, daß die Art und Weiseihrer Einrichtung trefflich geeignet sei, sie vor Veränderung, auch vor der,