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Aristoteles Politik.
blieb. Überall aber — ich wiederhole es — ist Ungleichheit Ursachebürgerlicher Unruhen da, wo die unter der Ungleichheit Leidendennicht verhältnismäßig entschädigt werden. So ist ein lebensläng-liches Königtum, wenn es unter Gleichen besteht, eine Ungleichheit.Hier haben alle überhaupt das Streben, die Gleichheit herzustellen,und deshalb empören sie sich.
6. Es gibt eine zwiefache Gleichheit, nach der Zahl und nachdem Werte. Die erste findet da statt, wo eins an Menge oder Größedasselbe und gleich ist mit einem andern; die zweite ist die propor-tionale. Z. B. numerisch ist der Unterschied zwischen drei und zwei und
gewalt handelt. Bergl. Buch IV, Kap. 5. Es bleibt daher die Vermutungoffen, daß das sich demokratisch, also nach atheniensischemMusterumgcstaltendeEpidamnus lein großes Volksgericht wie in Athen Heliäa nannte, baß dieseHeliäa in gewissen Fällen die Funktionen der Volksversammlung (was beieinem kleinen Staate ohnehin denkbar ist), besonders sobald dann irgendein strittiger Gegenstand vorkam, ansübte, wie den» Volksversammlungund Heliäa auch sonst in ganz naher Verwandtschaft stehen. (Vergl. Titt-mann. Darstellung der griechischen Staatsvcrfassungcn S. 216.) Folglichist das Sachverhältnis vermutlich dies. Wenn ein neuer Magistrat gewähltwerden sollte, so waren die Vollbürger, falls aus irgend einem Grundedie Wahl strittig war, berechtigt, in bas große Volksgericht als Mitgliedereinzutretcn, in welchem die Sache zur Entscheidung kommen mußte; dieMagistrate aber waren zu dem Eintritt nicht nur berechtigt, sondern auchverpilichtct, und zwar bei Strafe verpflichtet. Und bei diesem oligarchischenVerfahren erinnere sich der Leser an das, was unser Politiker über dieKunstgriffe der Oligarchie gesagt hat, durch die eine volkstümliche Ver-fassung illusorisch gemacht wird, wenn z. B. das Staatsgrundgesetz vcr-ordnete, daß alle Bürger an der Volksversammlung teilnehmen und einRichteramt bekleiden können, die Reichen aber an der ersteren teilnehmenmüssen und das letztere nicht ablehncn dürfen, und anderes der Art.(Vergl. das 10. Kapitel dieses Buches.) Wir führen noch Otfried MüllersAuffassung der sehr schwierigen Stelle an, nicht,weil sie dem Wortsinnesich mehr anbequcmte, als die im Texte stehende Übersetzung, sondern weiles möglich ist, daß dieser gründliche Kenner des dorisch-hellenischen Stamm-und Staatslebens ans dieser seiner Kenntnis heraus das Richtige getroffenhat. Siehe Dorier II, 156, woselbst er folgende Auslegung gibt: „Ineiner zweiten Epoche der (Epidamnischen) Verfassung trat an die Stelleder Phylarchen eine demokratisch gewählte dagegen blieben als Reste
der früheren Verfassung, daß alle Magistrate, die aus'den älteren Bürgern(dem eigentlichen rrv-.tr-v^«) gewählt waren, in der Volksversammlungzugegen sein mußten, wenn ein Magistrat es forderte, und dann daß esnur einen Archon gab."