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Aristoteles, Politik.
großen Staaten selten vor. Der Gerichtshof für Nechtshändel derFremden ist ein doppelter; der eine entscheidet über Rechtshändel derFremden unter sich, der andere über die zwischen Fremden und Ein-heimischen. Endlich besteht neben allen diesen noch ein Bagatellgerichtzur Erledigung von Sachen im Betrage einer Drachme oder fünfDrachmen oder nicht viel darüber; denn auch diese müssen ordnungs-mäßig abgeurtsilt werden, wenngleich dazu kein zahlreiches Nichter-kollegium notwendig ist.
Z. Wir lassen indessen die Blutgerichte und Fremdengerichteauf sich beruhen und sprechen von den Gerichten über Staats- undöffentliche Sachen^, deren schlechte Einrichtung leicht innere Unruhenund Umsturz der Verfassungen verursacht. Richter sind hier nurnotwendigerweise entweder alle für alle jene von uns angegebenenSachen, und sie werden alle entweder durch Wahl oder durchs Losernannt; — oder alle für alle so, das; ein Teil von ihnen durchWahl, der andere durchs Los bestellt wird; oder endlich, es richtenüber einige Sachen teils durchs Los teils durch Wahl bestellte Richter.Das sind also vier Arten; und ebenso viele ergeben sich, wenn nichtalle die Wahlfähigkeit zum Richteramt haben. Denn dann werdenwiederum die Richter für alle Sachen aus einigen entweder durchWahl oder aus einigen für alle Sachen durchs Los ernannt oderfür einige Sachen durch Wahl, für andere durchs Los, oder es richtenin einigen Gerichtshöfen über dieselben Sachen erlöste und gewählteMitglieder zusammen. — 4. Hiermit sind nun die Arten der Besetzungder Gerichte unserer Aufzählung gemäß angegeben und mit ihnendas kombinierte Verfahren. Ich meine so: einige Gerichtshöfe könnenaus allen, andere aus einigen besetzt werden, andere aus beidenArten von Richtern zugleich, so daß z. B. in demselben Gerichtshofein Teil der Richter aus allen gezogen ist, der andere aus einigenund zwar entweder durchs Los oder durch Wahl oder durch beides.
4. Die vor die Blutgerichte gebrachten Klagen gehören eigentlich nichtzu den öffentlichen Sachcü. Zu einer solchen gehört nach attischem Rechtdies, datz jeder unbescholtene Bürger als Kläger auftreten kann, währendoor jenen Gerichten nur die Verletzten selbst oder die Anverwandten desGetöteten klagen konnten. Schömann, a. a. O.