Viertes Buch. Zwölftes Kapitel.
265
Demokratien gebrochen, wo das Volk selbst in seinen großen Ver-sammlungen über alle Angelegenheiten verhandelt. Es pflegt diesdann zu geschehen, wenn entweder ein gewisser Wohlstand sich überdie ganze Bevölkerung verbreitet hat oder wenn die in der Volks-versammlung zusammentreienden Bürger Entschädigungsgelder er-halten. Dann braucht das Volk nämlich nicht sehr zu arbeiten, ver-sammelt sich häufig und nimmt die Entscheidung über alles selbst indie Hand. — Aufseher über die Zucht der Knaben und Weiber undandere mit einer ähnlichen Aufsicht beauftragte Magistrate entsprechender Aristokratie und nicht der Demokratie. Denn wie könnte manhier den Weibern der Armen das Ausgchen verbieten? Auch oligar-chisch sind solche Institute nicht; denn die Weiber der Oligarchenleben in Üppigkeit. Doch mögen hier diese Andeutungen genügen.
10. Ich gehe jetzt dazu über, die Anstellung der Obrig-keiten ausführlich zu behandeln. Die Unterschiede in der Art undWeise die Beamten anzustellen beruhen auf drei Gesichtspunkten, ausderen Zusammenstellung sich sämtliche Wahlmodi ergeben. Diesedrei Punkte sind erstens: welches sind die Anstellenden?Zweitens: wer sind die, aus welchen angestellt wird?Drittens: welches ist der Modus? Zeder dieser drei Punkte ent-hält drei verschiedene Fälle. Entweder ernennen alle Bürger dieObrigkeiten oder nur einige — und zwar entweder aus allenBürgern oder nur aus einer bestimmten Anzahl, die dafürdurch ihren Censns oder durch ihre Abstammung oder durch persön-lichen Wert oder sonst durch eine derartige Auszeichnung bevorrechtetist. So ward in Me'gara z. B. aus der Zahl derer eine Ernennunggetroffen, die mit aus der Verbannung zurückgekehrt waren und gegendie Demokratie mitgefochtcn hatten. — Die zwei verschiedenen Fälledes dritten Punktes bilden die Ernennung durch Wahl unddurchs Los. — II. Aus der Kombination der beiden ersten derfür jeden der drei Gesichtspunkte aufgestellten Fälle geht der dritteFall hervor. Zch meine: für den ersten Gesichtspunkt ergibt sichals dritter Fall der, daß einen Teil der Obrigkeiten einige, denandern alle ernennen. Für den zweiten Gesichtspunkt gewinnen wirals dritten Fall den: für einige Obrigkeiten sind alle wählbar,für andere nur einige Bürger. Für den dritten Gesichtspunkt