Viertes Buch. Elftes Kapitel.
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Elftes Kapitel.
Die Besprechung der jetzt folgenden Materien erfordert eine Kap.nochmalige allgemeine und ins einzelne gehende Erörterung einer Be»,jeden Verfassung, nachdem dafür zuvor der passende Ausgangspunktgewonnen morden ist.
Drei Stücke sind es nämlich in allen Verfassungen, die einweiser Gesetzgeber zur Förderung einer jeden wohl in Erwägung zuziehen hat, weil von ihrer Wohlgeordnetheit das Wohl des Staatesabhängt und weil der Unterschied in diesen drei Stücken zugleich denUnterschied der Verfassungen selbst bestimmt. Diese drei Stücke sinderstens der über die öffentlichen Angelegenheiten beratende Teil, derzweite das Obrigkeitswesen, wobei die Beschaffenheit der Ämter, ihreMachtbefugnis und die Art ihrer Wahl in Betracht kommt; derdritte ist'die richterliche Gewalt. ^ Die höchste Staatsgewalt aberliegt in den Händen desjenigen Teiles, welcher über Krieg und Frieden,über Schließung und Aufhebung eines Bündnisses, über Gesetze, überTodesstrafe, Verbannung, Vermögenseinziehung und über Rechen-schaftsablegung ^ beratschlagt.
2. Die Entscheidung über alle diese Dinge kann nun entwederallen Bürgern anvertraut sein oder nur einigen (wie z. B. einer odermehreren Magistraturen oder einigen dieses, anderen jenes); oder eskann die Entscheidung einiger Angelegenheiten in die Hand allergelegt sein und die Entscheidung anderer in die einer Minderzahl.Entscheiden alle über alles, so ist das demokratisch; denn nach einerGleichheit dieser Art strebt die Demokratie.
3. Ist die Entscheidung über die öffentlichen Angelegenheitenallen Bürgern anvertraut, so kann das in mehreren Formen geschehen.
1. Gemeint sind die sogenannten drei Gewalten, wie sie sich in denmoderne» Staaten als die gesetzgebende, vollziehende und richterliche GewaltHerausstellen.
2. Dem also gewisse Mächte im Staate verantwortlich sind.
lSiingenscheidtsche B. grch. II. rüli'.Kl. ; Bd. 23; Lsr^. Aristoteles I V. 17