Druckschrift 
4 (1895) Politik
Entstehung
Seite
258
Einzelbild herunterladen
 

258

Aristoteles, Politik.

Einmal sektionsweise und nicht von der Masse in voller Versamm-lung, eine Form, wie sie der Milesier Te'lekles" in seiner Verfassungempfiehlt; und so treten denn auch in den anderen Verfassungendie sämtlichen Magistrate zu einem beratenden Kollegium zusammen;allein in die Magistraturen gelangen alle Bürger nach einander ausden Stämmen und aus den allerkleinsten Abteilungen, bis die Reihean jeden durchweg gekommen ist. Zur vollen Versammlung abertreten in dieser ersten Form alle nur dann zusammen, wenn Gesetzezu geben oder Veränderungen in der Verfassung vorzunehmen oderdie Edikte der Magistrate zu vernehmen sind.

4. Nach einer zweiten Form liegt die Entscheidung inder Hand der in voller Versammlung erschienenen Masse. Diese trittaber nur dann zusammen, wenn Magistrate zu wählen, Gesetze zugeben, über Krieg und Frieden zu entscheiden und Nechenschafts-abnahmen^ zu halten sind. Über alle übrigen Gegenstände bestimmendie dazu besonders verordneten und entweder durch Wahl oder durchsLos aus der Gesamtheit der Bürger bestellten Behörden. Nacheiner dritten Form treten wieder alle Bürger zu voller Versamm-lung zusammen, wählen in derselben ihre Magistrate, lassen sichRechnung und Rechenschaft ablegen, beraten sich über Krieg undAllianzen, während das übrige die Magistrate besorgen, nur daßdiese, so weit es möglich, durch Wahl bestellt sein müssen, wasbesonders in den Stellen notwendig ist, die Geschäftskenntnisseerfordern. 5. Die vierte Form besteht darin, daß alle Bürgerin der Volksversammlung vereint über alles beraten, die Magistrateaber über nichts zu entscheiden haben, sondern nur vorher ein Gut-achten abgeben. Dies ist die Art und Weise, wie heute in der äußersten

3. Ein politischer Schriftsteller und von Aristo'teles benutzt. DieLitteratur der geistig beweglichen Kolonieen in Kleinasten durchlief alleihre Kreise schneller als die des Mutterlandes.

4. Fast alle hellenischen Beamten waren nach Ablauf ihrer Amtszeitrechenschaftspflichtig, besonders diejenigen, welche öffentliche Gelder inHänden hatten Abgebende Beamte durften vor abgelegter Rechen-schaft nicht aus dem Lande gehen, es durfte ihnen keine Belohnung vomStaate znerkannt und kein anderes Amt übertragen werden. Ja, sie durftenvor der Ablegung nicht einmal etwas von ihrem eigenen Vermögen veräußern.

* Der Laut, hinter dem das Zeichen ' steht, hat den Loin Den'tschland u'ber a'lieS.