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4 (1895) Politik
Entstehung
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251
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Viertes Buch. Neuntes Kapitel.

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schaftlichkeit und Gleichheit der Rechte beruhende Verfassung aufrichtet,sondern ihr Übergewicht im Staate als Siegespreis an sich nimmtund deshalb hier Demokratie, dort Oligarchie macht. Ebenso richtetenauch die Staaten, welche die Hegemonie in Griechenland behaupteten,beides mit Rücksicht auf ihre eigene Verfassung, entweder Demokratieenoder Oligarchien in den Staaten ein, wobei sie nicht das Beste derStaaten, sondern ihr eigenes im Auge hatten. 12. Aus diesenUrsachen erklärt es sich, warum eine Mittelverfassung entweder garnicht oder selten und in sehr wenigen Staaten zu stände kommt. Hatsich doch von den früheren Staatsoberhäuptern nur ein einziger Mann^dazu entschlossen, in seinem Vaterlande eine solche Verfassung wiedereinzuführen. Ja, es ist bei den Bürgern in denStaaten bereits Sitte geworden, die Gleichheitgar nicht mehr zu wollen, sondern entweder selbstnach der Herrschaft zu streben oder, im Falle desUnterliegens, sich geduldig zu unterwerfen.Welches also die beste Verfassung und warum sie es sei, erhelltaus diesen Mitteilungen.

13. Welche Verfassung aber von den übrigen (wir zeigtenoben, daß es mehrere Demokratieen und Oligarchien gebe) den erstenRang einnimmt und welche den zweiten und so fort den folgenden,ist eine Frage nach der relativen Güte oder Mangelhaftigkeit der-selben, und diese Frage ist jetzt, nach Ermittelung der vollkommensten,nicht schwer zu beantworten. Mit Notwendigkeit nämlich ist diejenigedie beste, welche dieser am nächsten kommt, und diejenige die schlechtere,die sich mehr von der rechten Mittelverfassung entfernt; ausgenommenden Fall, daß man die Frage bloß nach den Umständen beurteilenwollte. Dasnach den Umständen" will ich auf die nicht selten

4. Athen und Sparta.

5. Püttakus aus Mityle'ne, einer" der sieben Weisen. Durch bürgerlicheUnruhen ward die Stadt mehreren Tyrannen unterthan. Pittakus warselbst unter den Machthabern; aber es gelang ihm, die anderen Machthaberzu stürzen, und er war so edel, alsdann der Stadt ihre Selbständigkeitzurückzngeben. Siehe Stra'bon XUI, 617, und Duncker, Geschichtedes Altertums IV. S. 8184.