Drittes Buch. Elftes Kapitel.
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diese ebensowohl herrschten als gehorchten, und ebenso gerecht sei es,das; dies abwechselnd geschehe. Mit dieser Ordnung sind wir aberschon beim Gesetz angekommen; denn die bestimmte Ordnung ist Ge-setz. Also das Gesetz vielmehr ist es, das herrschen soll, und nicht eineinzelner Bürger. Und selbst, wenn die Herrschaft von mehreren imvorwiegenden Interesse wäre, auch dann müßten diese zu Wächternund Dienern des Gesetzes bestellt werden (, und nicht einer); dennwenn auch die Existenz gewisser Magistrate unerläßlich, so ist es dochnicht gerecht, sagt inan, daß sie einer alle in sich vereinige, wenn allegleich sind.
4. Auf den Einwurf aber 2 , daß das Gesetz doch nicht allesscheine bestimmen zu können, ist zu entgegnen, daß darüber auch einMensch nichts erkennen könne. Indessen hat das Gesetz auch in seinerunbestimmten Allgemeinheit eine hinreichend bildende Kraft, welchedie Regierenden dahin führt, alles übrige nach bestem Wissen undGewissen zu entscheiden und auszurichten. Ja, es befähigt selbst dazu,das sich erfahrungsmüßig als besser Erweisende an die Stelle des Be-stehenden zu setzen? Wer also verlangt, daß das Gesetz herrsche, derscheint zu verlangen, daß die Gottheit und die Vernunft herrsche; weraber verlangt, daß der Mensch, der setzt auch noch das Tier hinzu;denn etwas Derartiges ist die Begierde, und in einer hohen politischenStellung verwirrt die Leidenschaft selbst die besten Männer, wogegendas Gesetz die Vernunft der Sache ist ohne ein weiteres Begehren.—5. Das aus dem Gebiete der Künste entnommene Beispiel aber, wo-nach ein Heilverfahren nach dem Buchstaben der Vorschrift schlecht,und das Zurateziehen der kunstverständigen Personen vielmehr vor-zuziehen sei, scheint falsch. Denn die Ärzte kommen nicht in denFall, aus Parteilichkeit ein unvernünftiges Verfahren anzuwenden,sondern sie empfangen ihren Lohn, wenn sie ihre Kranken hergcstcllthaben, während es bei den Staatsmännern sehr gewöhnlich ist, daß
2. Von seiten derer, die die Herrschaft eines einzigen vorziehcn unddie absolute Monarchie damit verteidigen.
3. Die größere Trefflichkeit dessen, was die Erfahrung bietet, wird jaeben nur durch die Vergleichung desselben mit dem gesetzlich Bestehenden er-kannt. Nur das Gute des Gesetzes verhilft zu dem Besseren der Erfahrung.