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4 (1895) Politik
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Aristoteles, Politik.

gleichwohl nicht entbehrlich, daß ihm eine Macht zur Verfügung stehe,mit der er die Gesetze zur nachdrücklichen Geltung bringen kann. In-dessen bei einem Könige, wie wir ihn hier denken, ist das wohl leichtentschieden. Eine Macht muß er haben, und diese muß so groß sein,i daß sie zwar jedem einzelnen und auch der Verbindung mehrererüberlegen ist, aber doch schwächer ist, als die Gesamtmasse des Volkes,gerade wie die Alten bei der Verleihung von Leibwachen verfuhren,wenn sie einem sogenannten Äsymne'ten oder Tyrannen die Herrscher-gewalt übertrugen, und wie man auch dem Diony'sios, der eine Leib-wache verlangte, auf den Rat eines Bürgers in Syraku's dieselbeeben nur von solcher Stärke bewilligte.

Elftes Kapitel.

Kap. Unsere Entwickelung ist nun an das Königtum herangetreten,ee in welchem der Herrscher alles nach seinem Willen ausführt. Wirwollen es daher untersuchen. Denn das durch das Gesetz bestellteKönigtum bildet, wie schon erwähnt, keine besondere Staatsform. Inallen Verfassungen, in der Demokratie so gut wie in der Aristokratie,kann z. B. ein lebenslängliches Feldherrnamt Vorkommen, und auchdie innere Staatsverwaltung wird häufig einem anvertraut. Einederartige Obrigkeit besteht in Epidaünnus, sowie auch in OPus, nuretwas beschränkter. 2. Ein anderes ist das sogenannte Vollkönig-tun^, in welchem der König in allen Dingen nach seinem Willenregiert. Hier scheint es nun einigen sogar widernatürlich, wenn eineinziger Mensch da über alle Bürger Gewalt hat, wo der Staat ausgleichen besteht. Menschen, die von Natur gleich wären, müßtennaturgemäß auch dasselbe Recht haben und dieselben Ansprüche er-heben dürfen. Und ebenso, wie es dem Körper schädlich sei, wennMenschen von ungleicher Leibesbeschaffenheit in Kost und Kleidunggleichgehalten würden, ganz ebenso schädlich sei es, wenn gleichedarin ungleich gehalten würden. Und hieraus folge dasselbe auch inHinsicht der politischen Ehren. 3. Deshalb sei es gerecht, wenn

1. Vergl. Hermann, a. a. O. K 54.