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Aristoteles, Politik.
Regiment in Händen haben, der bessere Mann, so wird er aus dem-selben Rechtsgrunde der bessere Souverän sein müssen. Und wie-derum, soll die Menge der Souverän sein, weil sie stärker ist, als diewenigen, so folgt ebenso, daß wenn einer oder mehrere, die indessendoch nur einen Bruchteil der Menge bilden', stärker sind als dieandern, diese eher zur Herrschaft berufen sind, als die Menge.
12. Hieraus ergibt sich nun, das; keiner von den Nechts-gründen, kraft deren jede dieser Klassen sich zur Herrschaft berufenund von allen andern Gehorsam verlangen zu können meint, richtigist. Denn auch selbst gegen diejenigen, welche den Anspruch aufdie höchste Gewalt durch persönliche Tüchtigkeit, sowie gegen die,welche ihn durch Reichtum begründen wollen, könnten die Masseneinen gerechten Einwand erheben. Denn es kann sehr wohl ge-schehen, daß auch die Masse einmal besser ist, als die wenigen,und auch reicher, nicht einzeln, sondern zusammengenommen.
13. Wir sind hier auf ein Verhältnis gekommen, von welchemaus wir auch eine andere von einigen untersuchte und als Problemhingestellte Frage lösen können. Man ist nämlich darüber verlegen,wie der Gesetzgeber, der die wichtigsten Gesetze geben will, zu ver-fahren habe, wenn jener vorhin erwähnte Fall eingetreten ist.i4 Soller in der Gesetzgebung auf das Interesse der Besseren, oder auf dasder Mehrzahl sehen? Hier ist zunächst der Ausdruck „richtig" alsgleichmäßig zu fassen. Das Richtige aber in seiner Gleich-mäßigkeit bezweckt den Nutzen des gesamten Staates,und den gemeinsamen aller seiner Bürger. Der Bürger alsoist im allgemeinen das Individuum, das berechtigt ist zu regieren undzu gehorchen; sein Wesen ist nach der Form des Staates verschieden;nach der besten Staatsverfassung aber ist der ein Bürger, der das
14. Wenn alle die Elemente in einem Staate angetroffen werden, dieaus einem teilweise gerechten Grunde die oberste Gewalt beanspruchten.Die Frage, wie bei dem Vorhandensein aller jener Elemente die Gesetz-gebung eingerichtet werden solle, ist ähnlich beantwortet, wie jene, wer derSouverän sein müsse. Geistige und sittliche Bildung soll herrschen;und das was den großen Zweck des vollkommenen und selbstgenügendenLebens in Würdigkeit und Schönheit (vgl. fünftes Kapitel) im Staategleichmäßig befördert, soll Gesetz sein.