Drittes Buch. Siebentes Kapitel.
203
8. In ähnlicher Weise werden wir auch die Ansprüche derTugend auf Vorrechte als gerecht ansehen müssen. Denn nachunserer Bestimmung ist die Gerechtigkeit die den gesellschaftlichenVerein wesentlich fördernde Tugend, an welche sich alle übrigennotwendig auschließen. Aber ebenso kann auch die Mehrzahl gegendie Minderzahl einen Vorrechtsanspruch erheben; denn sie ist zu-sammengenommen gegen die Minderzahl stärker, reicher und besser.Gesetzt nun, es wären alle diese Elemente in einein und demselbenStaate vorhanden, ich meine Leute von sittlicher Trefflichkeit undGüte, und Reiche und Edelgeborene und dazu noch die Masseder übrigen Bürger, wird da noch ein Streit darüber stattfinden,wer herrschen soll, oder wird ein solcher nicht stattfinden?
9. Für jede einzelne der oben erwähnten Verfassungsformen istfreilich die Entscheidung darüber, wer herrschen soll, keinem Zweifelunterworfen; denn sie unterscheiden sich ja eben von einander durch dieForm des Regiments, das hier in den Reichen, dort in den mit per-sönlichen Vorzügen ausgestatteten seinen Ausdruck findet, und so fortauch bei den übrigen. Aber wir haben hier den Fall zu untersuchen,wie die Entscheidung ausfallen wird, wenn alle diese Elemente zugleicher Zeit in einem Staate vorhanden sind. — 10. Gesetzt also,der sittlich Trefflichen wären nur sehr wenige, wie soll da entschiedenwerden? Soll ihre geringe Anzahl nur aus dem Gesichtspunkt ihrerBestimmung betrachtet werden, ob ihrer genug sind, um den Staatzu verwalten, oder muß ihre Anzahl so groß sein, daß sie selbst einenStaat bilden können? Und hier gibt es einen Einwaud, der gegenalle, welche vorzugsweise den Genuß der politischen Ehren bean-spruchen, erhoben werden kann. Derselbe ist mächtig genug, um sowohldiejenigen zu widerlegen, welche ihr Recht zu herrschen auf den Reich-tum, als auch jene, welche es auf den Adel gründen wollen. Dennwenn unter ihnen wieder einer reicher ist, als sie alle, so wird ausdemselben Rechtsgrunde offenbar dieser über alle herrschen müssen;und ebenso: ist einer von besonders edler Abstammung, so wird erunter allen, die ihr Recht auf die freie Geburt gründen, wieder vor-zugsweise als Herrscher angesehen werden müssen. — 11. Ganz das-selbe dürfte auch in Aristokraticen hinsichtlich der persönlichen Tüchtig-keit zutreffen. Gesetzt, einer sei unter den tüchtigen Männern, die das